(1) Für den Zeitpunkt und den Ablauf der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen ist bei Entwürfen für Rechtsvorschriften des Bundes § 9 WFA-GV und bei Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 und bei sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 § 10 WFA-GV anzuwenden.
(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen prüft die Qualität, Plausibilität und Vollständigkeit der Abschätzungen und nimmt dazu zeitnah Stellung.
Rückverweise
WFA-GV · WFA-Grundsatz-Verordnung
§ 10 Zeitpunkt der Durchführungbei sonstigen Regelungsvorhaben und bei Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013
…Abs. 1 Z 2 und 3 der Wirkungscontrollingverordnung, BGBl. II Nr. 245/2011, bzw. hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen § 11 Abs. 2 WFA-FinAV, BGBl. II Nr. 490/2012.…
§ 9 Zeitpunkt der Durchführungbei Entwürfen für Rechtsvorschriften des Bundes und Begutachtungsverfahren
… 5 Abs. 1 Z 1 der Wirkungscontrollingverordnung, BGBl. II Nr. 245/2011, bzw. hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen § § 11 Abs. 2 WFA-FinAV.…