§ 2 Ziel
In Kraft seit 01. April 2015
Up-to-date
Ziel der Verordnung ist es, dass bei Entwürfen unionsrechtlicher Vorschriften abgestimmte und kohärente österreichische Positionen im Hinblick auf die finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt erarbeitet und vertreten werden.
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