Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Weingesetz-Bezeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 88/1997, und die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Verwendung der Begriffe „Winzer“ und „Weingut“ sowie „Reserve“ und „Premium“, BGBl. II Nr. 122/2008, außer Kraft. 1 Abs. 1 Z 2 (Anm.: richtig: § 1 Abs. 1 Z 2) in der Fassung dieser Verordnung tritt mit Inkrafttreten der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über die Verordnungen „Südsteiermark DAC“, „Vulkanland Steiermark DAC“ und „Weststeiermark DAC“ in Kraft. (Anm.)
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Anm.: mit 30.11.2018 in Kraft getreten, vgl. BGBl. II Nr. 299/2018)
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