§ 15 Ausfuhr
In Kraft seit 02. April 2011
Up-to-date
Erzeugnisse gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 des Weingesetzes 2009, die zur Ausfuhr bestimmt sind, dürfen im Sinn von Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 entgegen den gemeinschaftlichen und nationalen Bezeichnungsvorschriften etikettiert sein, wenn die Rechtsvorschriften des entsprechenden Drittlands dies verlangen.
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