WBV 2016
Geltungsbereich
§ 2Ziele der Wissensbilanz
§ 3Aufbau der Wissensbilanz
§ 4Aufbau und Inhalt des Leistungsberichts
§ 5Kennzahlen
§ 6Integration der Kennzahlen in den Leistungsbericht
§ 7Leistungsvereinbarungs-Monitoring
§ 8Optionale Kennzahlen
§ 9Übermittlung der Kennzahlen und Datenclearing
§ 9aÜbermittlung des Leistungsberichts und des Leistungsvereinbarungs-Monitorings
§ 10Klassifikation von Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre
§ 11Wissensbilanz der Universität für Weiterbildung Krems
§ 12Wissensbilanz der Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist
§ 13Veröffentlichung im Mitteilungsblatt
§ 14Datenbedarf
§ 15Sicherung der Datenqualität
§ 16Außerkrafttreten
§ 17Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Anl. 1Anl. 2
Anl. 3
Anl. 4
Vorwort
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Wissensbilanz der Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 UG in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Ziele der Wissensbilanz
(1) Die Wissensbilanz dient der systematischen und aggregierten Darstellung des intellektuellen Vermögens der Universität sowie der in der Leistungsvereinbarung definierten Leistungsprozesse und ihrer Wirkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht in standardisierter Form. Sie ist als eine wesentliche Grundlage für die Erstellung der Leistungsvereinbarung heranzuziehen und dient der Veranschaulichung der Umsetzung der Ziele und Vorhaben der Leistungsvereinbarung.
(2) Die Wissensbilanz stellt ein standardisiertes Berichtsinstrument der Universitäten gegenüber dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung und der Öffentlichkeit dar. Sie bildet eine der Grundlagen für den Universitätsbericht gemäß § 11 UG.
§ 3 Aufbau der Wissensbilanz
Die Wissensbilanz gliedert sich in folgende Abschnitte:
I. „Qualitative Darstellung der Leistungsbereiche (Leistungsbericht)“;
II. „Quantitative Darstellung der Leistungsbereiche (Kennzahlen)“;
III. „Bericht über die Umsetzung der Ziele und Vorhaben der Leistungsvereinbarung (Leistungsvereinbarungs-Monitoring)“.
§ 4 Aufbau und Inhalt des Leistungsberichts
(1) Der Leistungsbericht gemäß § 3 ist jedenfalls in der Wissensbilanz über das erste Berichtsjahr jeder Leistungsvereinbarungsperiode vollständig gemäß Abs. 2 darzustellen. In den folgenden beiden Berichtsjahren ist die Universität berechtigt, von der vollständigen Darstellung des Leistungsberichtes abzusehen. In diesem Fall ist anstelle des vollständigen Leistungsberichtes eine Kurzfassung gemäß Abs. 2 Z 1 in die Wissensbilanz aufzunehmen, und im Zuge der nächsten vollständigen Berichtslegung der gesamte Zeitraum seit dem letzten vollständigen Leistungsbericht darzustellen.
(2) Im Leistungsbericht (§ 3) sind die Bereiche gemäß Abs. 3 narrativ darzustellen. Dieser Darstellung ist eine Kurzfassung, die die Erfolge und wesentlichen Ereignisse in den Bereichen Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der Lehre, gesellschaftliche Zielsetzungen, Internationalität, Kooperationen und Technologie- und Wissenstransfer beinhaltet, voranzustellen.
(3) Die Bereiche gemäß Z 1 bis 9 haben mit Ausnahme der Z 8 jedenfalls die den jeweiligen Bereichen zugeordneten Themen zu umfassen:
1. Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste:
a) Aktivitäten zu Schwerpunkten und Erfolge in Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste, insbesondere Darstellung der Maßnahmen entlang des in der Leistungsvereinbarung festgelegten Schwerpunktsystems sowie exzellenter Leistungen und Erfolge im Rahmen der einzelnen gesamtuniversitären Forschungs-/Kunstschwerpunkte; gesetzte Maßnahmen im Bereich inter- und transdisziplinärer Schwerpunkte; Berücksichtigung der gesellschaftlichen Verantwortung im Rahmen der Schwerpunkte,
b) Aktivitäten in Potenzialbereichen, insbesondere Maßnahmen und Erfolge in Potenzialbereichen,
c) Forschungsinfrastruktur, insbesondere (Groß-)Forschungsinfrastruktur, einschließlich wesentliche Projekte und die Nutzung der Core Facilities,
d) Forschungsservice, insbesondere Aktivitäten und Maßnahmen zur Unterstützung und Servicierung der Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste und
e) Output der Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste, insbesondere wissenschaftliche/künstlerische Publikationen bzw. Leistungen oder wissenschaftliche/künstlerische Veranstaltungen.
2. Lehre und Weiterbildung, insbesondere Schwerpunkte in der Lehre und deren Weiterentwicklung:
a) Studienangebot, insbesondere:
aa) Entwicklung der Aktivitäten betreffend Studienberatung und Unterstützung bei der Studienwahl sowie
bb) Maßnahmen zur Attraktivierung des Studienangebots, insbesondere curriculare Weiterentwicklungen, und des Lehrangebots, einschließlich Entwicklung neuer und innovativer Lehr- und Lernkonzepte, sowie inter-, transdisziplinärer und universitätsübergreifender Lehrangebote und unterstützender Lerntechnologien (blended learning).
b) Zulassung zum Studium und Studienbeginn, insbesondere
aa) Studien mit Zulassungsverfahren sowie
bb) Gestaltung der Studieneingangs- und Orientierungsphase
c) Organisation und Gestaltung von Studium und Lehre, insbesondere:
aa) Qualitätssichernde Maßnahmen in der Lehre gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c Universitätsfinanzierungsverordnung – UniFinV, BGBl. II Nr. 202/2018,
bb) Positionierung der universitären Lehre im Kontext des Europäischen Hochschulraums,
cc) Maßnahmen zur Verringerung der Anzahl der Studienabbrecherinnen und –abbrecher und zur Steigerung der Anzahl der Absolventinnen und Absolventen sowie
dd) Maßnahmen zur Verbesserung der Betreuungsrelationen und zur Steigerung der Anzahl der prüfungsaktiven Studien.
d) Studienabschluss und Berufseinstieg, insbesondere Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit der Absolventinnen und Absolventen sowie Absolventinnen- und Absolventen-Tracking und
e) Weiterbildung, insbesondere Maßnahmen zur wissenschaftlichen/künstlerischen Weiterbildung im Rahmen des lebensbegleitenden Lernens.
3. Gesellschaftliche Verantwortung und Gleichstellung:
a) Dritte Mission, insbesondere Verankerung relevanter Themen, durchgeführter Projekte und besonderer Erfolge zu Responsible Science, Citizen Science, der Agenda 2030/Sustainable Development Goals (SDGs),
b) Intensivierung des Wissens- und Technologietransfers zwischen Universität, Wirtschaft und Gesellschaft, insbesondere die Umsetzung des Konzepts der unternehmerischen Universität (Entrepreneurial University) im Profil der Universität und Entrepreneurship in der Lehre,
c) Soziale Dimension in der Hochschulbildung und Diversitätsmanagement, insbesondere Umsetzungsstand der Entwicklung und Implementierung von institutionellen Strategien und maßgeblichen Maßnahmen,
d) Gleichstellung, insbesondere Geschlecht/Gender in Forschungs- und Lehrinhalten und ausgeglichene Geschlechterverhältnisse mit Fokus auf Maßnahmen zum Abbau horizontaler und vertikaler Geschlechtersegregation und
e) Vereinbarkeit, insbesondere Gleichstellungs- und Diversitätsaspekte in Strukturen, Prozessen und Policies sowie Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit für alle Universitätsangehörigen (Studium und/oder Beruf mit Betreuungspflichten bzw. Studium mit Beruf).
4. Personalentwicklung und Nachwuchsförderung:
a) Personalentwicklung, insbesondere
aa) Darstellung der Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Herausforderungen und Initiativen im Rahmen des strategischen Personalmanagements, sowie Förderung und Weiterentwicklung von Führungskompetenzen,
bb) Erläuterungen zu den Schwerpunkten des Personalentwicklungskonzeptes und dessen Umsetzung, sowie Darlegung von Maßnahmen zur Wahrung der Stellung als attraktive Arbeitgeberin sowie
cc) Maßnahmen zur Sicherstellung und Förderung didaktischer Kompetenzen des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals.
b) Nachwuchsförderung, insbesondere
aa) Betreuung und Karrierewege von an der Universität beschäftigten Doktorandinnen und Doktoranden,
bb) Umsetzung des Laufbahnmodells gemäß dem Kollektivvertrag inklusive Maßnahmen zur Karriereförderung sowie
cc) Exzellenzförderung unter Berücksichtigung relevanter Programmlinien der EU-Forschungsrahmenprogramme.
5. Qualitätssicherung, insbesondere Entwicklungsstand des Qualitätsmanagementsystems im Hinblick auf dessen Auditierung, sofern die Universität noch keine Auditierung ihres Qualitätsmanagementsystems abgeschlossen hat; Akkreditierungen, interne und externe Evaluierungen, universitätsübergreifende Aktivitäten, Auflagen und Empfehlungen sowie Follow – Up Maßnahmen aus der Auditierung des Qualitätsmanagementsystems bzw. den Evaluierungen.
6. Profilunterstützende Kooperationen und strategische Partnerschaften in Lehre, Forschung und Entwicklung/Entwicklung und der Erschließung der Künste, insbesondere:
a) nationale Kooperationen, insbesondere Strategieumsetzung, Schwerpunkte und Erfolge, auch hinsichtlich gemeinsamer Studienprogramme und universitäts- und fachübergreifender Aktivitäten/Netzwerke sowie der wissenschaftlichen und forschenden Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Einrichtungen und
b) internationale Kooperationen, insbesondere Strategieumsetzung, Schwerpunkte und Erfolge, auch hinsichtlich gemeinsamer Studienprogramme, Beteiligungen und Mitgliedschaften in internationalen Netzwerken und Verbünden.
7. Internationalität und Mobilität:
a) Internationalität, insbesondere der Umsetzungsstand der Schwerpunkte zur Förderung der Internationalität, vor allem entlang der strategischen und profilgebenden Leitlinien der Universität und Maßnahmen zur Stärkung der internationalen Positionierung und Sichtbarkeit der Universität und
b) Mobilität, insbesondere Maßnahmen zur Förderung der Mobilität der Studierenden einschließlich Mobilitätsfenster, des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals und des allgemeinen Personals im Kontext der gemeinsamen Ziele und Empfehlungen zu qualitätsvoller, transnationaler Mobilität und Internationalisierung der Lehre sowie Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität der Universität im Hinblick auf internationale Forschungs-, Lehr- und Lernaufenthalte.
8. Bibliotheken und andere Universitätseinrichtungen inkl. Universitätssportinstitute.
9. Klinischer Bereich und Aufgaben im Bereich öffentliches Gesundheitswesen (Medizinische Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 bis 6 UG bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, und die Veterinärmedizinische Universität Wien gemäß § 6 Abs. 1 Z 12 UG), insbesondere Zusammenarbeitsvereinbarung mit dem Krankenanstaltenträger und Erfüllung der gemäß § 33 UG übertragenen Verpflichtungen, Vereinbarung über die Betriebsführung mit dem Krankenanstaltenträger, Bericht für den Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens einschließlich übertragener Aufgaben (Screening-, Untersuchungs- und Befundungstätigkeiten, Universitätslehrgänge des Gesundheitswesens, Entwicklung der Telemedizin, etc.).
§ 5 Kennzahlen
(1) Die Kennzahlen gemäß § 3 sind in folgende Unterabschnitte gegliedert:
1. Intellektuelles Vermögen
1.A Humankapital
1.B Beziehungskapital
1.C Strukturkapital
2. Kernprozesse
2.A Lehre und Weiterbildung
2.B Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste
3. Output der Kernprozesse
3.A Lehre und Weiterbildung
3.B Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste
4. Spezifisches Kennzahlen-Set für Medizinische Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 bis 6 UG bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist
(2) Dem Unterabschnitt „1.A Intellektuelles Vermögen – Humankapital“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
1.A.1 Personal
1.A.2 Anzahl der Berufungen an die Universität
1.A.3 Frauenquote in Kollegialorganen
1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern
1.A.5 Repräsentanz von Frauen in Berufungsverfahren
(3) Dem Unterabschnitt „1.B Intellektuelles Vermögen – Beziehungskapital“ ist folgende Kennzahl zuzuordnen:
1.B.1 Anzahl der Auslandsaufenthalte des Personals
(4) Dem Unterabschnitt „1.C Intellektuelles Vermögen – Strukturkapital“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
1.C.1 Erlöse aus F E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
1.C.2 Investitionen in Infrastruktur im F E-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
(5) Dem Unterabschnitt „2.A Kernprozesse – Lehre und Weiterbildung“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente
2.A.2 Anzahl der eingerichteten Studien
2.A.3 Studienabschlussquote
2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit Aufnahme- oder Eignungsverfahren vor Zulassung
2.A.5 Anzahl der Studierenden
2.A.6 Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien
2.A.7 Anzahl der belegten ordentlichen Studien
2.A.8 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)
2.A.9 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)
(6) Dem Unterabschnitt „2.B Kernprozesse – Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste“ ist folgende Kennzahl zuzuordnen:
2.B.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität
(7) Dem Unterabschnitt „3.A Output Kernprozesse – Lehre und Weiterbildung“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
3.A.1 Anzahl der Studienabschlüsse
3.A.2 Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer
3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit studienbezogenem Auslandsaufenthalt
(8) Dem Unterabschnitt „3.B Output Kernprozesse – Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals
3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals
3.B.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge
(9) Das Spezifische Kennzahlen-Set für Medizinische Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist (Abs. 1 Z 4), umfasst folgende Kennzahlen:
4.1 Anzahl der Begutachtungen der Ethikkommission einschließlich aller klinischen Studien
4.2 Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung von klinischen Studien im eigenen Bereich der Medizinischen Universität bzw. Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist
4.3 Anzahl der Ausbildungsverträge zur Fachärztin oder zum Facharzt
4.4 Anzahl der im Berichtsjahr von Universitätsangehörigen geleisteten verlängerten Dienste
(10) Definition, Erhebungsebene, Schichtungsmerkmale, Merkmalsausprägungen sowie Erhebungszeitraum bzw. -zeitpunkt der einzelnen Kennzahlen sind der Anlage 1 zu entnehmen.
(11) Die Darstellung der Kennzahlen hat den Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung einschließlich der Vorgaben für die Zusammenfassung von Curricula oder Wissenschafts-/Kunstzweigen sowie für die reduzierte Darstellung der Schichtungsmerkmale und Merkmalsausprägungen gemäß Anlage 1 zu entsprechen (Berichtsstruktur).
(12) Die Kennzahlen sind qualitativ zu interpretieren. Relevante Veränderungen und Zahlenbrüche sind zu thematisieren und möglichst die systemischen bzw. inhaltlichen Gründe, die zur Veränderung geführt haben, darzustellen.
(13) Sofern verfügbar, ist ein zeitlicher Verlauf von mindestens drei Berichtsjahren darzustellen. In der Verlaufsdarstellung ist eine Reduktion von Kennzahlen auf Gesamtsummenzeilen zulässig.
(14) Soweit die Erhebung der Kennzahl „3.B.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge“ im jeweiligen Berichtsjahr in allen Schichtungsmerkmalen den Wert Null ergibt, kann die Universität bei der Veröffentlichung der Wissensbilanz gemäß § 13 von der Darstellung der Kennzahl absehen. Eine Lieferung der Kennzahl und ihrer Interpretation gemäß § 9 hat jedenfalls zu erfolgen.
§ 6 Integration der Kennzahlen in den Leistungsbericht
(1) Die Universitäten sind berechtigt, die Kennzahlen gemäß § 5 Abs. 1 bis 9 einschließlich ihrer Interpretation gemäß § 5 Abs. 12 wie folgt vollständig in den Leistungsbericht zu integrieren:
1. Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste:
1.C.1 Erlöse aus F E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
1.C.2 Investitionen in Infrastruktur im F E-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals
3.B.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge
2. Lehre und Weiterbildung:
2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente
2.A.2 Anzahl der eingerichteten Studien
2.A.3 Studienabschlussquote
2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit Aufnahme- oder Eignungsverfahren vor Zulassung
2.A.5 Anzahl der Studierenden
2.A.6 Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien
2.A.7 Anzahl der belegten ordentlichen Studien
3.A.1 Anzahl der Studienabschlüsse
3.A.2 Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer
3. Gleichstellung und Diversitätsmanagement:
1.A.3 Frauenquote in Kollegialorganen
1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern
1.A.5 Repräsentanz von Frauen in Berufungsverfahren
4. Gesellschaftliche Verantwortung:
3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals
5. Personalentwicklung und Nachwuchsförderung:
1.A.1 Personal
1.A.2 Anzahl der Berufungen an die Universität
2.B.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität
6. Qualitätssicherung
7. Profilunterstützende Kooperationen und strategische Partnerschaften in Lehre, Forschung und Entwicklung/Entwicklung und der Erschließung der Künste
8. Internationalität und Mobilität:
1.B.1 Anzahl der Auslandsaufenthalte des Personals
2.A.8 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)
2.A.9 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)
3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit studienbezogenem Auslandsaufenthalt
9. Bibliotheken und andere Universitätseinrichtungen inkl. Universitätssportinstitute
10. Klinischer Bereich und Aufgaben im Bereich öffentliches Gesundheitswesen (Medizinische Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 bis 6 UG bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist):
4.1 Anzahl der Begutachtungen der Ethikkommission einschließlich aller klinischen Studien
4.2 Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung von Klinischen Studien im eigenen Bereich der Medizinischen Universität bzw. Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist
4.3 Anzahl der Ausbildungsverträge zur Fachärztin oder zum Facharzt
4.4 Anzahl der im Berichtsjahr von Universitätsangehörigen geleisteten verlängerten Dienste
(2) Erfolgt die Integration der Kennzahlen in die einzelnen Bereiche des Leistungsberichtes, ist der Abschnitt II der Wissensbilanz (Kennzahlen) gemäß § 3 durch ein gemäß § 5 Abs. 2 bis 9 gegliedertes Verzeichnis der Fundstellen der einzelnen Kennzahlen im Leistungsbericht zu ersetzen.
(3) Wird von einer vollständigen Darstellung des Leistungsberichtes gemäß § 4 Abs. 1 abgesehen, ist eine Integration der Kennzahlen in den Leistungsbericht gemäß Abs. 1 im betreffenden Berichtsjahr nicht zulässig.
§ 7 Leistungsvereinbarungs-Monitoring
Das Leistungsvereinbarungs-Monitoring gemäß § 3 ist gemäß der in der Anlage 3 definierten Gliederung darzustellen. Die Darstellung der Vorhaben hat den Ampelstatus für das jeweilige Berichtsjahr zu umfassen. Nach dem zweiten Budgetjahr einer Leistungsvereinbarungsperiode hat das Leistungsvereinbarungs-Monitoring auch eine Prognose über die zu erwartenden Leistungsergebnisse bei den einzelnen Vorhaben und Zielen zu enthalten.
§ 8 Optionale Kennzahlen
(1) Die Universitäten können zur individuellen Leistungsdarstellung, insbesondere im Zusammenhang mit der Leistungsvereinbarung, den in § 4 Abs. 3 Z 1 bis 9 genannten Bereichen weitere Kennzahlen hinzufügen (optionale Kennzahlen).
(2) Soweit optionale Kennzahlen neben einer Darstellung in der Wissensbilanz im Datawarehouse Hochschulbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung dokumentiert und bereitgestellt werden sollen, ist dies insoweit zulässig, als diese dazu geeignet sind, das Datawarehouse Hochschulbereich im Hinblick auf die Darstellung der Universitäten im österreichischen Hochschulraum oder die Darstellung einzelner bzw. mehrerer Universitäten sinnvoll zu erweitern und zu ergänzen, und den Voraussetzungen gemäß Abs. 3 bis 5 entsprechen.
(3) Die Dokumentation und Bereitstellung von optionalen Kennzahlen gemäß Abs. 2 setzt einen gemeinsamen Vorschlag sämtlicher in dieser Kennzahl abgebildeten Universitäten voraus. Folgende Kriterien sind jedenfalls in den Vorschlag aufzunehmen:
1. Begründung, inwieweit durch diese optionale Kennzahl die Darstellung der Universitäten im österreichischen Hochschulraum oder die Darstellung einzelner bzw. mehrerer Universitäten sinnvoll erweitert oder ergänzt werden kann,
2. Definition entsprechend der Systematik der Kennzahlendarstellung in Anlage 1 sowie
3. Datenstruktur entsprechend den Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung gemäß § 9 Abs. 1.
Der Vorschlag auf Aufnahme einer optionalen Kennzahl hat spätestens bis 30. Juni jenes Berichtsjahres zu erfolgen, das erstmals Gegenstand der Dokumentation der optionalen Kennzahl im Datawarehouse Hochschulbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung sein soll. Der Vorschlag bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Änderung der Definition der Kennzahl bedarf eines neuerlichen Vorschlags sämtlicher in der Kennzahl abgebildeter Universitäten und der Zustimmung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
(4) Soweit das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung der Darstellung einer optionalen Kennzahl im Datawarehouse Hochschulbereich zugestimmt hat, ist die entsprechende optionale Kennzahl zumindest für eine Dauer von drei Berichtsjahren von den Universitäten zur Verfügung zu stellen. Wird eine weitere Darstellung von einer bzw. mehreren Universitäten nicht mehr gewünscht, kann die Bereitstellung der optionalen Kennzahl nach Ablauf der drei darzustellenden Berichtsjahre bis 30. Juni jenes Berichtsjahres, das nicht mehr im Datawarehouse Hochschulbereich dargestellt werden soll, durch schriftliche Mitteilung einer in der Kennzahl abgebildeten Universität an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung und die weiteren in der Kennzahl abgebildeten Universitäten ausgesetzt werden. Eine optionale Kennzahl, die mehrere Universitäten abbildet, kann nach dem Ausstieg einer oder mehrerer Universitäten unter der Maßgabe, dass die Aussagekraft der Kennzahl erhalten bleibt, von der verbleibenden Universität bzw. von den verbleibenden Universitäten fortgeführt werden. Dies bedarf einer schriftlichen Mitteilung an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung binnen vier Wochen und dessen Zustimmung.
(5) Für optionale Kennzahlen, die im Datawarehouse Hochschulbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung dargestellt werden, gelten die Vorschriften betreffend die Übermittlung der Kennzahlen und das Datenclearing gemäß § 9 Abs. 4 bis 6.
§ 9 Übermittlung der Kennzahlen und Datenclearing
(1) Die Universitäten haben bei der Übermittlung der Kennzahlen sowie bei der Übermittlung der Interpretationen der Kennzahlen die system- und datentechnischen Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung einzuhalten (Schnittstelle). Die Darstellung der Kennzahlen hat den Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu entsprechen (Datenstruktur). Soweit die Berichtsstruktur gemäß § 5 Abs. 11 wesentlich von der Datenstruktur abweicht, ist dies in Anlage 1 in der Definition der jeweiligen Kennzahlen ausdrücklich festzulegen.
(2) Soweit das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung entsprechende auf Basis der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019, in der jeweils geltenden Fassung, gewonnene Rohdaten auf der vorgesehenen elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, haben die Universitäten diese den statistischen Auswertungen für die Wissensbilanz zugrunde zu legen.
(3) Die Kennzahlen „1.C.1 Erlöse aus F E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“, „1.C.2 Investitionen in Infrastruktur im F E-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“, „1.2 Erlöse aus Lizenz-, Options- und Verkaufsverträgen sowie Verwertungs-Spin-Offs in Euro“, sowie „1.3 Erlöse aus privaten Spenden in Euro“ sind gemeinsam mit der dazugehörigen Interpretation bis spätestens 15. April des jeweiligen Jahres, die Kennzahlen „1.4 Kosten der Lehre in Euro“ und „1.5 Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro“ sind bis spätestens 31. August des jeweiligen Jahres an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu liefern. Die übrigen Kennzahlen sind gemeinsam mit den dazugehörigen Interpretationen bis spätestens 15. März des jeweiligen Jahres zu liefern. Die Übermittlung hat über die Schnittstelle gemäß Abs. 1 zu erfolgen.
(4) Besteht bei einer Kennzahl oder ihrer Interpretation aufgrund der in dieser Verordnung festgelegten Vorgaben Adaptionsbedarf, so ist sie über die Schnittstelle gemäß Abs. 1 an die Universität zur Korrektur zurückzustellen. Die korrigierten Kennzahlen oder ihre Interpretationen sind von der Universität über die Schnittstelle gemäß Abs. 1 jeweils so rechtzeitig zu übermitteln, dass das Datenclearing fristgerecht abgeschlossen werden kann.
(5) Das Datenclearing durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist bis spätestens 28. April des jeweiligen Jahres abzuschließen.
(6) Kennzahlen und die dazugehörigen Interpretationen sind unverzüglich nach Genehmigung der Wissensbilanz durch den Universitätsrat dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Schnittstelle gemäß Abs. 1 neuerlich zu übermitteln, insoweit sie gegenüber der im Rahmen des Datenclearings (Abs. 4) vorgelegten Version geändert wurden.
§ 9a Übermittlung des Leistungsberichts und des Leistungsvereinbarungs-Monitorings
(1) Die Universitäten haben bei der Übermittlung des Leistungsberichts sowie bei der Übermittlung des Leistungsvereinbarungs-Monitorings die system- und datentechnischen Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung einzuhalten (Eingabesystem).
(2) Der Leistungsbericht gemäß § 4 und das Leistungsvereinbarungs-Monitoring gemäß § 7 sind nach Genehmigung durch den Universitätsrat über das Eingabesystem zu übermitteln.
§ 10 Klassifikation von Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre
(1) Für jene Kennzahlen, die nach Wissenschaftszweigen zu erheben sind, ist die Österreichische Systematik der Wissenschaftszweige 2012 (Statistik Austria) gemäß Anlage 2 heranzuziehen. Die Klassifikation der Kunstzweige erfolgt ebenfalls gemäß Anlage 2 .
(2) Für jene Kennzahlen, die nach Curricula zu erheben sind, ist der vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf elektronischem Weg bekanntgegebene Code für Ausbildungsfelder nach ISCED heranzuziehen.
(3) Die Zuordnung der Leistungen hat anteilig zu erfolgen:
a) im F E-Bereich anteilig zu den Wissenschaftszweigen;
b) im Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste anteilig zu den Kunstzweigen;
c) im Bereich Lehre anteilig zu den Curricula.
(4) Für die Erhebung der Datenbedarfskennzahl „1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ werden die Fächergruppen gemäß Anlage 4 herangezogen.
§ 11 Wissensbilanz der Universität für Weiterbildung Krems
(1) Die Wissensbilanz der Universität für Weiterbildung Krems enthält sämtliche in § 5 Abs. 2 bis 8 und § 14 Abs. 1 enthaltenen Kennzahlen mit Ausnahme der folgenden Kennzahlen:
2.A.3 Studienabschlussquote
2.A.6 Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien
2.A.8 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)
2.A.9 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)
3.A.2 Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer
3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit studienbezogenem Auslandsaufenthalt
1.1 Aufwendungen für das Bundespersonal in Euro
1.3 Erlöse aus privaten Spenden in Euro
1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten
(2) Folgende Kennzahlen sind in adaptierter Form zu liefern:
a) 2.A.7 Anzahl der belegten ordentlichen Studien: Die Kennzahl ist sowohl in der Form „Anzahl der belegten ordentlichen Studien“ auf Ebene der Doktoratsstudien als auch in der Form „Anzahl der belegten Universitätslehrgänge“ vorzulegen; die Merkmalsausprägung „Studienart“ umfasst im zweiten Fall ausschließlich Universitätslehrgänge.
b) 3.A.1 Anzahl der Studienabschlüsse: Die Kennzahl ist sowohl in der Form „Anzahl der Studienabschlüsse“ auf Ebene der Doktoratsstudien als auch in der Form „Anzahl der außerordentlichen Studienabschlüsse“ vorzulegen; die Merkmalsausprägung „Studienart“ umfasst im zweiten Fall ausschließlich Universitätslehrgänge.
§ 12 Wissensbilanz der Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist
(1) Die Wissensbilanz der Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, enthält sämtliche in § 5 Abs. 2 bis 9 und § 14 Abs. 1 und 2 angeführten Kennzahlen.
(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Kennzahlen haben die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, unbeschadet der kennzahlenmäßigen Erfassung auf Ebene der Gesamtuniversität, ergänzend folgende Kennzahlen auf Ebene der Medizinischen Fakultät als Datenbedarf gemäß § 14 zu liefern, unter der Maßgabe, dass diese Kennzahlen auch im Sinne des § 5 Abs. 12 qualitativ zu interpretieren sind:
1.C.1 Erlöse aus F E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro: Die Kennzahl lautet „1.CM.1 Erlöse aus F E-Projekten der Medizinischen Fakultät in Euro“
1.C.2 Investitionen in Infrastruktur im F E-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro: Die Kennzahl lautet „1.CM.2 Investitionen in Infrastruktur im F E-Bereich der Medizinischen Fakultät in Euro“
2.B.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität: Die Kennzahl lautet „2.BM.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität, die an der Medizinischen Fakultät beschäftigt werden“
3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals: Die Kennzahl lautet „3.BM.1 Anzahl der wissenschaftlichen Veröffentlichungen des Personals der Medizinischen Fakultät“
3.B.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge: Die Kennzahl lautet: „3.BM.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge der Medizinischen Fakultät“
(3) Soweit die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, mit Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 bis 6 UG, insbesondere im Personalbereich, zusammenarbeiten, um den erforderlichen Lehr- und Forschungsbetrieb gewährleisten zu können, haben die Partneruniversitäten die notwendigen Daten für die Erhebung der Kennzahlen zur Verfügung zu stellen.
§ 13 Veröffentlichung im Mitteilungsblatt
(1) Die Weiterleitung der Wissensbilanz gemäß § 13 Abs. 6 UG an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung erfolgt hinsichtlich der Kennzahlen über die Schnittstelle gemäß § 9 und hinsichtlich des Leistungsberichts und des Leistungsvereinbarungs-Monitorings gemäß § 9a. Die Wissensbilanz ist im Mitteilungsblatt kundzumachen.
(2) Soweit sich bei der Behandlung der Wissensbilanz durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ergibt, dass der Leistungsbericht bzw. das Leistungsvereinbarungs-Monitoring entsprechend den Maßgaben gemäß § 4 Abs. 3 bzw. Anlage 3 in wesentlichen Teilen unvollständig ist bzw. sind, ist die vervollständigte Wissensbilanz unter sinngemäßer Anwendung der Genehmigungsprozesse für die Wissensbilanz gemäß § 13 Abs. 6 UG neuerlich im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen und an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.
§ 14 Datenbedarf
(1) Aufgrund des § 16 Abs. 6 UG haben die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 UG dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung folgende Kennzahlen zu übermitteln:
1.1 Aufwendungen für das Bundespersonal in Euro
1.2 Erlöse aus Lizenz-, Options- und Verkaufsverträgen sowie Verwertungs-Spin-Offs in Euro
1.3 Erlöse aus privaten Spenden in Euro
1.4 Kosten der Lehre in Euro
1.5 Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro
1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten
(2) Aufgrund des § 16 Abs. 6 UG haben die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 bis 6 UG bzw. die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung folgende Kennzahlen zu übermitteln:
2.1 Nutzfläche, der Universität von Dritten für Lehr- und Forschungszwecke zur Verfügung gestellt, in m²
2.2 Zeitvolumen des in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung stehenden wissenschaftlichen Personals im Klinischen Bereich in Lehre und Forschung [in Vollzeitäquivalenten und in Prozent der gesamten Normalarbeitszeit (40 Stunden) dieses Personals]
2.3 Personal im Klinischen Bereich in Vollzeitäquivalenten
2.4 Klinischer Mehraufwand (paktierte Investitionen) in Euro
2.5 Ausgleichszahlungen des Laufenden Klinischen Mehraufwandes in Euro
2.6 Wissenschaftliches Personal mit einem nicht-medizinischen Studienabschluss
(3) Die Universitäten haben bei der Übermittlung dieser Daten die system- und datentechnischen Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung gemäß § 9 Abs. 1 (Schnittstelle) sowie die Lieferfrist gemäß § 9 Abs. 3 einzuhalten.
§ 15 Sicherung der Datenqualität
(1) Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann die in der Wissensbilanz enthaltenen Daten stichprobenartig auf ihre Richtigkeit überprüfen.
(2) Die in der Kennzahl „3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals“ berücksichtigten Publikationen sind derart zu dokumentieren, dass die bibliografischen Nachweise der Publikationen nach Berichtsjahr der Wissensbilanz, Typus der Publikationen,Titel der Publikationen, Name der Autorinnen und Autoren, sowie nach Wissenschafts-/Kunstzweig zumindest für die drei jüngsten Wissensbilanzen öffentlich abgerufen werden können. Der Link zu den bibliografischen Nachweisen ist in der Interpretation dieser Kennzahl anzugeben.
§ 16 Außerkrafttreten
Die Wissensbilanz-Verordnung – WBV 2010, BGBl. II Nr. 216/2010, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 228/2015, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
§ 17 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2) Die Kennzahlen „1.A.1 Personal“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“ „3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals“, „3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals“, und „2.2 Zeitvolumen des in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung stehenden wissenschaftlichen Personals im Klinischen Bereich in Lehre und Forschung“ in der Fassung der WBV 2016, BGBl. II Nr. 69/2017 sind ab dem Berichtsjahr 2017 zu erheben und erstmals in der Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2017 darzustellen. Im Berichtsjahr 2016 sind die Kennzahlen 1.A.1 Personal“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, und „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“ gemäß der WBV 2016 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 97/2016 und die Kennzahlen 3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals“ und „3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals“ gemäß der WBV 2010 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 228/2015 vorzulegen. Die Kennzahl „2.B.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität“ in der Fassung der WBV 2016, BGBl. II Nr. 69/2017 ist ab dem Berichtsjahr 2016 zu erheben und erstmals über das Berichtsjahr 2016 darzustellen.
(3) Die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, können bis zum Berichtsjahr 2021 von der Veröffentlichung der Kennzahlen gemäß § 12 Abs. 2 absehen.
(4) § 5 Abs. 7, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 2 bis 7 sowie in Anlage 1 die Kennzahlen „1.A.1 Personal“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“, „2.B.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität“, „3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals“, „3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals“, „1.4 Kosten der Lehre in Euro“, „1.5 Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro“ sowie „2.2 Zeitvolumen des in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung stehenden wissenschaftlichen Personals im Klinischen Bereich in Lehre und Forschung“ in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 69/2017 treten mit 1. März 2017 in Kraft.
(5) Die Kennzahlen „1.4 Kosten der Lehre in Euro“ und „1.5 Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro“ sind erstmals für das Berichtsjahr 2020 zu erheben und bis 31. August 2021 an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.
(6) § 10 Abs. 4, § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 3 sowie 5 bis 7, Anlage 1 Kennzahlen „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“, „2.A.2 Anzahl der eingerichteten Studien“, „2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen“, „2.A.8 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)“, „2A.9 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)“, „3.A.2 Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer“, „3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit studienbezogenem Auslandsaufenthalt“ sowie „1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ und Anlage 4 treten mit 1. August 2018 in Kraft.
(7) Die Datenbedarfskennzahl „1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ ist erstmals ab dem Berichtsjahr 2018 zu erheben. Die Kennzahlen „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“, „2.A.2 Anzahl der eingerichteten Studien“, „2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen“, „2.A.8 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)“, „2.A.9 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)“, „3.A.2 Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer“ und „3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit Auslandsaufenthalt“ sind im Berichtsjahr 2018 gemäß der WBV 2016 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 202/2018 zu erheben.
(8) § 5 Abs. 2, 5 und 8, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 9a samt Überschrift, § 13, § 15 Abs. 2, die Definition der Kennzahlen „1.A.2 Anzahl der Berufungen an die Universität“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, „1.A.5 Repräsentanz von Frauen in Berufungsverfahren“ und „1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ sowie die Bezeichnung und Definition der Kennzahl „2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit Aufnahme- oder Eignungsverfahren vor Zulassung“ in der Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2019 treten mit 1. November 2019 in Kraft. § 4 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2019 tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.
(9) Die Übermittlung des Leistungsberichts gemäß § 3.I und des Leistungsvereinbarungs-Monitorings gemäß § 3.III durch das Eingabesystem gemäß § 9a ist ab dem Berichtsjahr 2020 erstmalig anzuwenden. In diesem Fall ist das Leistungsvereinbarungs-Monitoring jedenfalls gemäß § 9a für das Berichtsjahr 2019 nachzureichen. Eine Übermittlung gemäß § 9a kann jedoch bereits für das Berichtsjahr 2019 erfolgen.
(10) Die Kennzahlen „1.A.2 Anzahl der Berufungen an die Universität“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, „1.A.5 Repräsentanz von Frauen in Berufungsverfahren“, „2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit Aufnahme- oder Eignungsverfahren vor Zulassung“ sind ab dem Berichtsjahr 2019 gemäß der WBV 2016 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2019 zu erheben.
(11) Die Kennzahl „1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2019 ist bis 15. März 2020 sowohl für den Stichtag 31. Dezember 2018 als auch für den Stichtag 31. Dezember 2019 gesondert zu übermitteln.
(12) Abweichend von § 4 Abs. 1 ist der Leistungsbericht über das Berichtsjahr 2020 vollständig gemäß § 4 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2019 darzustellen.
(13) Für
1. die Kennzahlen
– „1.C.1 Erlöse aus F E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“,
– „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“,
– „2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit Aufnahme- oder Eignungsverfahren vor Zulassung“,
sowie sowie
2. die Kennzahlen
– „1.B.1 Anzahl der Auslandsaufenthalte des Personals“ und
– „3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals“
gilt, dass auf die Kennzahlen gemäß Z 1 ab dem Berichtsjahr 2022, auf die Kennzahlen gemäß Z 2 ab dem Berichtsjahr 2023 diese Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 356/2022 anzuwenden ist und die Kennzahlen in der entsprechenden Ausgestaltung (Art und Umfang) an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln sind.
(14) Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 233/2023 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(15) Die Änderungen der Kennzahlen 1.A.1, 1.A.4, 1.C.1, 1.C.2, 2.A.1, 2.A.4, 3.B.1, 3.B.2 sowie der Kennzahl 2.2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 176/2025 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Die Kennzahlen 1.A.1, 1.A.4, 1.C.1, 1.C.2, 2.A.1, 2.A.4, 3.B.1 und 3.B.2 sind ab dem Berichtsjahr 2024 gemäß der WBV 2016 in der Fassung der genannten Verordnung darzustellen.
Anlage 1
zu den §§ 5 und 14
Definitionen der Kennzahlen gemäß den §§ 5 und 14
Anl. 1
1.A.1 | Personal [pro Universität] (nach Geschlecht, Personalkategorie, Zählkategorie |
Anzahl | Gesamtanzahl zum UHSBV-Stichtag 31. Dezember |
Personal | alle Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse gemäß Z 3.6 der Anlage 9 UHSBV |
Geschlecht | – Frauen – Männer |
Personalkategorie | – wissenschaftliches/künstlerisches Personal – Professorinnen und Professoren – Äquivalente – Dozentinnen und Dozenten – Assoziierte Professorinnen und Professoren (KV) – Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren (KV) / Karrierepfad gemäß § 99 Abs. 5 und 6 UG – wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – darunter Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren (KV) – darunter Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten auf Laufbahnstellen (§ 13b Abs. 3 UG) – darunter über F E-Projekte drittfinanzierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – darunter Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung – Allgemeines Personal – darunter über F E-Projekte drittfinanziertes allgemeines Personal – darunter Ärztinnen und Ärzte mit ausschließlichen Aufgaben in öffentlichen Krankenanstalten – darunter Krankenpflege im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt und Tierpflege in medizinischen Einrichtungen |
Zählkategorie | – Köpfe – Vollzeitäquivalente/Jahresvollzeitäquivalente |
1.A.2 | Anzahl der Berufungen an die Universität [pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig] (nach Geschlecht, Herkunftsuniversität/vorherige Dienstgeberin oder vorheriger Dienstgeber, Berufungsart) |
Anzahl | Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner – 31. Dezember) |
Berufung an die Universität | Besetzung (Dienstantritt) von Professuren gemäß §§ 98 und 99 UG |
Geschlecht | – Frauen – Männer |
Herkunftsuniver-sität/vorherige Dienstgeberin oder vorheriger Dienstgeber | – eigene Universität – andere Herkunftsuniversität/Dienstgeber national – Herkunftsuniversität/Dienstgeber Deutschland – Herkunftsuniversität/Dienstgeber übrige EU – Herkunftsuniversität/Dienstgeber Schweiz – Herkunftsuniversität/Dienstgeber übrige Drittstaaten |
Berufungsart | – Berufung gemäß § 98 UG – Berufung gemäß § 99 Abs. 1 UG – Berufung gemäß § 99 Abs. 3 UG – Berufung gemäß § 99 Abs. 4 UG – Berufung gemäß § 99a UG |
1.A.3 | Frauenquote in Kollegialorganen [pro Universität] (nach Geschlecht, Monitoring-Kategorie, Zählkategorie) |
Stichtag, Zeitraum | Stichtag 31. Dezember bzw. bei Kollegialorganen, die ihre Tätigkeit vor dem 31. Dezember beendet haben, die Zusammensetzung zum letzten Zeitpunkt des Tätigwerdens innerhalb des Kalenderjahres |
Frauenquoten | Geschlechterrepräsentanz in ausgewählten Universitätsorganen mit besonderer Berücksichtigung der mindestens 50%-Frauenquote in Kollegialorganen |
Geschlecht | – Frauen – Männer |
Monitoring-Kategorie | – Rektorat – Rektorin oder Rektor – Vizerektorinnen und Vizerektoren – Universitätsrat – Vorsitzende oder Vorsitzender – sonstige Mitglieder – Senat – Vorsitzende oder Vorsitzender – sonstige Mitglieder – Habilitationskommissionen – Berufungskommissionen – Curricularkommissionen – sonstige Kollegialorgane |
Zählkategorie | – Kopfzahlen – Anteile in % – Frauenquoten-Erfüllungsgrad |
1.A.4 | Lohngefälle zwischen Frauen und Männern (Lohngefälle in ausgewählten Verwendungen/Gender Pay Gap) [pro Universität] (nach Geschlecht, Personalkategorie, Zählkategorie) |
Zeitraum | Kalenderjahr (1. Jänner – 31. Dezember) |
Lohngefälle zwischen Frauen und Männern/ Gender Pay Gap | Unterschiede in den Gehältern zwischen Frauen und Männern auf Basis aller im Kalenderjahr von der Universität geleisteten Lohn- bzw. Gehaltszahlungen an sämtliche Personen der ausgewählten Verwendungen; die Normierung der Gehaltszahlungen erfolgt auf Grundlage der Bildung von Jahresvollzeit-äquivalenten, die Darstellung der Unterschiede erfolgt in der Form „Frauenlöhne entsprechen ...% der Männerlöhne“ |
Ausgewählte Verwendungen | sämtliche Personen in den Verwendungen 11, 12, 14, 28, 81 bis 83 und 85 bis 88 gemäß Z 3.6 der Anlage 9 UHSBV; falls im Kalenderjahr einer dieser Verwendungskategorien bei einem oder beiden Geschlechtern weniger als 6 Personen (Kopfzahl) zuordenbar sind, ist aus Gründen des Datenschutzes für die jeweilige Verwendungskategorie anstatt des Lohngefälles die Ausprägung „n.a.“ anzuführen |
Geschlecht | – Frauen – Männer |
Personalkategorie | – Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor (§ 98 UG, beamtet oder vertragsbedienstet) – Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor (§ 98 UG, KV) – Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor, bis fünf Jahre befristet (§ 99 Abs. 1 UG) – Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor, bis sechs Jahre befristet und unbefristet (§ 99 Abs. 3 UG) – Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor (§ 99 Abs. 4 UG, via Universitätsdozentin oder Universitätsdozent bzw. via Assoziierte Professorin oder Assoziiertem Professor) – Assoziierte/r Professor/in (§ 99 Abs. 6 UG/§ 27 KV) – Personengruppe der Universitätsprofessor/inn/en – Universitätsdozentin oder Universitätsdozent – Assoziierte Professorin oder Assoziierter Professor (KV) – Assistenzprofessorin oder Assistenzprofessor (KV) / Karrierepfad gemäß § 99 Abs. 5 und 6 UG – Assistenzprofessorin oder Assistenzprofessor (KV) – Universitätsassistentin oder Universitätsassistent auf Laufbahnstellen (§ 13b Abs. 3 UG) – kollektivvertragliche Professorin oder kollektivvertraglicher Professor (§ 98, § 99 Abs. 1, § 99 Abs. 3, § 99 Abs. 4 UG) |
Zählkategorie | – Kopfzahlen – Lohngefälle |
1.A.5 | Repräsentanz von Frauen in Berufungsverfahren [pro Universität] (nach Geschlecht, Prozessschritte, Chancenindikator, Zählkategorie) |
Zeitraum | Kalenderjahr (1. Jänner – 31. Dezember) |
Geschlechter-repräsentanz | Anzahl von Frauen und Männern sowie Frauenanteil im jeweiligen Prozessschritt des Verfahrens |
Berufungsverfahren | Verfahren gemäß § 98 UG, die im Berichtsjahr zum Dienstantritt einer Professorin/eines Professors geführt haben unabhängig davon, ob die Berufung bereits im für die Kennzahl relevanten Zeitraum erfolgt ist. Falls in einem Berichtsjahr weniger als drei Berufungsverfahren durchgeführt werden, ist aus Gründen des Datenschutzes für sämtliche Schichtungsmerkmale dieser Kennzahl die Ausprägung „n.a.“ anzuführen. Berufungsverfahren, die aus diesem Grund nicht in die Darstellung der Kennzahl und die Berechnung des Chancenindikators einbezogen wurden, sind im folgenden Berichtsjahr einzubeziehen. Wird auch dann die Mindestzahl von drei Berufungsverfahren nicht erreicht, so wird die Kennzahl erst in jenem Berichtsjahr ausgewiesen, in dem inklusive der kumulierten noch nicht ausgewiesenen Werte der vorangegangenen Berichtsjahre zumindest drei Berufungsverfahren zu einem Dienstantritt geführt haben. |
Geschlecht | – Frauen – Männer |
Durchschnittliche Frauenanteile bei empfehlenden Personen/Kollegialorganen | – Durchschnittlicher Fraueanteil Berufungskommission![]() ![]() |
Durchschnittliche Frauenanteile in einzelnen Verfahrensstufen | – Durchschnittlicher Frauenanteil Bewerber/innen![]() ![]() ![]() ![]() |
Chancenindikator | – Selektionschance für Frauen – Hearing – Selektionschance für Frauen – Berufungsvorschlag – Berufungschance für Frauen |
Zählkategorie | – Anteil in % – Chancenindikator |
1.B.1 Anzahl der Auslandsaufenthalte des Personals
[pro Universität] (nach Geschlecht, Aufenthaltsdauer, Gastlandkategorie)
Anl. 1
Anzahl | Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres (1. Oktober – 30. September) |
Personal | - wissenschaftliches/künstlerisches Personal: Angehörige der Universität gemäß § 94 Abs. 1 Z 4 UG - allgemeines Personal: Angehörige der Universität gemäß § 94 Abs 1 Z 5 UG |
Auslandsaufenthalt | Auslandsaufenthalt zum Zweck der Erfüllung von dienstlichen Verpflichtungen bzw. Lehr- und/oder Forschungsleistungen/Leistungen im Bereich der Entwicklung und Erschließung der Künste im Aufgabenbereich der betreffenden Person |
Geschlecht | - Frauen - Männer |
Aufenthaltsdauer | - weniger als 5 Tage - 5 Tage bis zu 3 Monate - länger als 3 Monate |
Gastlandkategorie | - EU - Drittstaaten |
1.C.1 | Erlöse aus F E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro [pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig] (nach Auftrag-/Fördergeber-Organisation, Sitz der Auftrag-/Fördergeber-Organisation) |
Zeitraum | Rechnungsjahr (1. Jänner – 31. Dezember) |
Erlöse | geldmäßiger Gegenwert für erbrachte Leistungen der Universität |
F E-Projekte | Forschungsarbeiten gemäß § 26 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 Z 2 und 3 UG, an denen einzelne bzw. mehrere Personen mitarbeiten und bei denen auf die Ausstattung der Universität zurückgegriffen wird |
Projekte der Entwicklung und Erschließung der Künste | Arbeiten gemäß § 26 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 Z 2 und 3 UG im Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste, an denen einzelne bzw. mehrere Personen mitarbeiten und bei denen auf die Ausstattung der Universität zurückgegriffen wird |
Auftrag-/ FördergeberOrganisation | – EU – andere internationale Organisationen – Bund (Ministerien) – Christian Doppler Forschungsgesellschaft (CDG) – Länder (inkl. deren Stiftungen und Einrichtungen) – Gemeinden und Gemeindeverbände (ohne Wien) – Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (FWF) – Ludwig Boltzmann Gesellschaft – Österreichische Vereinigung zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (LBG) – Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) – Österreichische Akademie der Wissenschaften (ÖAW) – Jubiläumsfonds der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) – sonstige öffentlich-rechtliche Einrichtungen (Körperschaften, Stiftungen, Fonds etc.) – Unternehmen – Private (Stiftungen, Vereine etc.) – sonstige |
Sitz der Auftrag-/ FördergeberOrganisation | – national – EU – Drittstaaten |
1.C.2 | Investitionen in Infrastruktur im F E-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro [pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig, pro Investitionsbereich] |
Zeitraum | Rechnungsjahr (1. Jänner – 31. Dezember) |
Investitionen | Erst- und Ersatzinvestitionen |
Forschungs-infrastrukturen/ Infrastrukturen im Bereich der Entwicklung und Erschließung der Künste mit einem Anschaffungswert von EURO 100.000 inkl. USt und darüber | – Großgeräte/Großanlagen [(zB NMR Geräte, HPC)] – Core Facilities [(zB Biobanken, Genomics)] – Elektronische Datenbanken / Sammlungen – Räumliche Forschungsinfrastruktur [(zB Reinräume)] – Sonstige Forschungsinfrastruktur |
2.A.1 | Professorinnen/Professoren und Äquivalente [pro Universität, pro Curriculum mit gesonderter Darstellung der Unterrichtsfächer derLehramtsstudien] (nach Personalkategorie) |
Stichtag für Vollzeitäquivalente | Stichtag 31. Dezember des dem Berichtsjahr vorangegangenen Jahres gemäß UHSBV |
Zeitraum für Jahresvollzeitäquivalente | Das dem Berichtsjahr vorangegangene Jahr gemäß UHSBV. |
Professorinnen/ Professoren und Äquivalente | Verwendungen 11, 12, 14, 81, 82 und 85 bis 88 gemäß Z 3.6 der Anlage 9 UHSBV |
Zuordnung der Professorinnen/ Professoren und Äquivalente nach ISCED-F-2013-Studienfeldern (3. Ebene) | Die Jahresvollzeitäquivalente und Vollzeitäquivalente der Professor/innen und Äquivalente entsprechend der Kennzahl 1.A.1 (Professor/inn/en, Dozent/inn/en, Assoziierte Professor/inn/en sowie Assistenzprofessor/inn/en (KV) / Karrierepfad gemäß § 99 Abs. 5 und 6 UG) sind vollständig den gemäß § 51 Abs. 2 Z 14g UG definierten ISCED-F-2013-Studienfeldern (3. Ebene) zuzuordnen; das ISCED-Studienfeld 0114 „Ausbildung von Lehrkräften mit Fachspezialisierung“ ist nicht als eigenes Studienfeld darzustellen; vielmehr werden die diesem Studienfeld zugehörigen Studien gemäß § 3 Abs. 2 UniFinV anhand der Unterrichtsfächer/Spezialisierungen und deren zugrunde liegenden Fachbezeichnungen nach Stammfächern den entsprechenden Studienfeldern zugeordnet; darüber hinaus werden die aus dieser Zuordnung resultierenden Studien kumuliert als gesonderte Teilmenge der Gesamtsumme aller Studienfelder dargestellt. Im klinischen Bereich sind Abschläge für die Krankenversorgung in Höhe von 70 vH auf Grundlage von § 29 Abs. 5 UG zu berücksichtigen. |
Personalkategorie | – Professorinnen und Professoren (Verwendungen 11, 12, 81 und 85 bis 87 gemäß Z 3.6 der Anlage 9 zur UHSBV) – Dozentinnen und Dozenten (Verwendung 14) – Assoziierte Professorinnen und Professoren (Verwendung 82) – Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren (KV) / Karrierepfad gemäß § 99 Abs. 5 und 6 UG (Verwendung 88) |
Zählkategorie | – Vollzeitäquivalente – Jahresvollzeitäquivalente |
2.A.2 | Anzahl der eingerichteten Studien [pro Universität] (nach Studienart, Studienform, Programmbeteiligung) |
Anzahl | Gesamtanzahl zum Stichtag 31. Dezember |
eingerichtete Studien | Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien (inklusive Studien in Kooperation mit anderen Universitäten oder Hochschulen), die im Stichtagssemester begonnen werden können. Ebenfalls zu berücksichtigen sind Universitätslehrgänge, deren Curriculum in Kraft getreten ist. |
Studienart | – Diplomstudien unter Berücksichtigung der Instrumente im Instrumentalstudium, in IGP und in Jazz – Bachelorstudien unter Berücksichtigung der Instrumente im Instrumentalstudium, in IGP und in Jazz – Masterstudien unter Berücksichtigung der Instrumente im Instrumentalstudium, in IGP und in Jazz – Doktoratsstudien (ohne Human- und Zahnmedizin) – davon PhD-Doktoratsstudien – angebotene Unterrichtsfächer bzw. Spezialisierungen im Lehramtsstudium – Universitätslehrgänge für Graduierte unter Berücksichtigung der Instrumente – andere Universitätslehrgänge |
Studienform | – Präsenzstudien – davon zur Gänze englischsprachig studierbar – davon berufsbegleitend studierbar – Fernstudien – davon zur Gänze englischsprachig studierbar – davon berufsbegleitend studierbar |
Programmbeteiligung | – internationale Joint Degree/Double Degree/Multiple Degree Programme – nationale Studienkooperationen – davon gemeinsame Studienprogramme gemäß § 54d UG – davon gemeinsam eingerichtete Studien gemäß § 54e UG – sonstige Studienkooperationen |
2.A.3 | Studienabschlussquote [pro Universität, Studienart] (nach Geschlecht) |
Zeitraum | Studienjahr (1. Oktober – 30. September) |
Studienabschlussquote | Anteil der abgeschlossenen fachgleichen Bachelor-/Diplomstudien oder Masterstudien an allen beendeten fachgleichen Bachelor-/Diplomstudien zumindest im dritten Semester oder Masterstudien pro Berichtsstudienjahr. Studienabschlüsse innerhalb der Nachfrist des vorangegangenen Berichtsstudienjahres (ohne Meldung im Berichtsstudienjahr) werden dem Berichtsstudienjahr zugerechnet. |
Studienart | – Bachelor-/Diplomstudien – Masterstudien |
Geschlecht | – Frauen – Männer |
2.A.4 | Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit Aufnahme- oder Eignungsverfahren vor Zulassung [pro Universität, pro Curriculum] (nach Aufnahme- oder Eignungsverfahren, Ebene 3 der ISCED 2013 Systematik mit Studienart, Geschlecht, Verfahrensschritte) |
Anzahl | Gesamtanzahl in Bezug auf das beabsichtigte Beginn-Studienjahr (1. Oktober – 30. September) |
Studienart | – Bachelorstudium – Masterstudium – Diplomstudium – Doktorats- bzw. PhD-Studium |
Bewerberinnen und Bewerber | Personen, die sich für ein Aufnahme- oder Eignungsverfahren zu einem ordentlichen Studium verbindlich anmelden |
Aufnahme– oder Eignungsverfahren | – § 63 Abs. 1 Z 4 UG: Überprüfung künstlerische Eignung – § 63 Abs. 1 Z 5 UG: Überprüfung sportliche Eignung – § 71b UG: Zulassung zu besonders stark nachgefragten Bachelor- und Diplomstudien – § 71c UG: Ergänzende Bestimmungen für die Zulassung zu den vom deutschen Numerus Clausus betroffenen Studien – § 71d UG: Zulassung zu an einer Universität besonders stark nachgefragten Bachelor- und Diplomstudien |
Geschlecht | – Frauen – Männer |
Verfahrensschritte | – angemeldet – angetreten – zulassungsberechtigt |
Abweichungen der Berichtsstruktur von der Datenstruktur | Folgende Aufnahme- oder Eignungsverfahren sind in der Berichtsstruktur nur auf Verfahrensebene darzustellen: – Überprüfung der künstlerischen Eignung – Überprüfung der sportlichen Eignung – Qualitative Zulassungsbedingungen für Master- und Doktoratsstudien – Aufnahmeverfahren in fremdsprachigen Master- und Doktoratsstudien |
2.A.5 | Anzahl der Studierenden [pro Universität] (nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Studierendenkategorie, Personenmenge) |
Anzahl | Gesamtanzahl zum Wintersemester-Termin gemäß § 18 Abs. 5 UHSBV |
Studierende | sämtliche Studierende dieser Universität (Personenmenge PU gemäß Anlage 11 UHSBV) |
Geschlecht | – Frauen – Männer |
Staatsangehörigkeit | – Österreich – EU – Drittstaaten |
Studierenden-kategorie | – ordentliche Studierende – außerordentliche Studierende |
Personenmenge | – im betreffenden Wintersemester neu zugelassene Studierende dieser Universität (Personenmenge PN gemäß Anlage 11 UHSBV) – bereits in früheren Semestern zugelassene Studierende dieser Universität (Personenmenge PU gemäß Anlage 11 UHSBV vermindert um Personenmenge PN) |
2.A.6 | Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien [pro Universität, pro Curriculum] (nach Geschlecht, Studienart, Staatsangehörigkeit) |
Zeitraum | Studienjahr (1. Oktober – 30. September) |
Prüfungsaktive Studien | Prüfungsaktiv ist ein Bachelor-, Diplom- oder Masterstudium, sofern der oder die Studierende im betreffenden Studium mindestens 16 ECTS-Punkte oder positiv beurteilte Studienleistungen im Umfang von acht Semesterstunden erbracht hat |
Geschlecht | – Frauen – Männer |
Studienart | – Diplomstudium – Bachelorstudium – Masterstudium |
Staatsangehörigkeit | – Österreich – EU – Drittstaaten |
2.A.7 | Anzahl der belegten ordentlichen Studien [pro Universität, pro Curriculum] (nach Geschlecht, Studienart, Staatsangehörigkeit) |
Anzahl | Gesamtanzahl zum Wintersemester-Termin gemäß § 18 Abs. 5 UHSBV |
belegte ordentliche Studien | Belegte Studien (Studienmenge SB gemäß Anlage 11 UHSBV), eingeschränkt auf ordentliche Studien |
Geschlecht | – Frauen – Männer |
Studienart | – Diplomstudium – Bachelorstudium – Masterstudium – Doktoratsstudium – davon PhD-Doktoratsstudium |
Staatsangehörigkeit | – Österreich – EU – Drittstaaten |
2.A.8 | Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing) [pro Universität] (nach Geschlecht, Gastland, Art der Mobilitätsprogramme) |
Anzahl | Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres (1. Oktober – 30. September) |
ordentliche Studierende mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing) | ordentliche Studierende (Personenmenge PU gemäß Anlage 11 UHSBV), die im Rahmen eines internationalen Mobilitätsprogramms einen Auslandsaufenthalt absolvieren (Gastland ungleich Österreich) |
Geschlecht | – Frauen – Männer |
Gastland | – EU – Drittstaaten |
Art der Mobilitätsprogramme | – ERASMUS+ (SMS) – Studienaufenthalte – ERASMUS+ (SMT) – Studierendenpraktika – Universitätsspezifische Mobilitätsprogramme – sonstige |
2.A.9 | Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming) [pro Universität] (nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Art der Mobilitätsprogramme) |
Anzahl | Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres (1. Oktober – 30. September) |
ordentliche Studierende mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming) | ordentliche Studierende (Personenmenge PU gemäß Anlage 11 UHSBV), die im Rahmen eines internationalen Mobilitätsprogramms einen Auslandsaufenthalt in Österreich absolvieren |
Geschlecht | – Frauen – Männer |
Staatsangehörigkeit | – EU – Drittstaaten |
Art der Mobilitätsprogramme | – ERASMUS+ (SMS) – Studienaufenthalte – ERASMUS+ (SMT) – Studierendenpraktika – Universitätsspezifische Mobilitätsprogramme – sonstige |
2.B.1 | Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität [pro Universität] (nach Geschlecht, Personalkategorie, Staatsangehörigkeit, Ausbildungsstruktur) |
Anzahl, Stichtag | Gesamtanzahl zum jeweiligen Wintersemester-Termin gemäß § 18 Abs. 5 UHSBV mit einem Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnis zum Stichtag 31. Dezember |
Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis | Studierende mit belegtem Studium (Studienmenge SB gemäß Anlage 11 UHSBV), eingeschränkt auf Doktoratsstudien (ohne Diplomstudien Human- und Zahnmedizin), und mit einem Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnis (inkl. Karenzierungen) zum 31. Dezember. |
Universität | Universität gemäß § 6 Abs. 1 UG oder jene Kapitalgesellschaften gemäß § 10 Abs. 1 UG, an denen die Universität Gesellschaftsanteile entweder zu 100% (Tochter-Gesellschaften) oder teilweise (Beteiligungen) hält |
Geschlecht | – Frauen – Männer |
Staatsangehörigkeit | – Österreich – EU – Drittstaaten |
Personalkategorie (Verwendung) | – drittfinanzierte wissenschaftliche /künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – sonstige wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – sonstige Verwendung |
Ausbildungsstruktur | – strukturierte Doktoratsausbildung mit mindestens 30 Wochenstunden Beschäftigungsausmaß – strukturierte Doktoratsausbildung mit weniger als 30 Wochenstunden Beschäftigungsausmaß – nicht-strukturierte Doktoratsausbildung |
3.A.1 | Anzahl der Studienabschlüsse [pro Universität, pro Curriculum] (nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Art des Abschlusses, Studienart) |
Anzahl | Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres (1. Oktober – 30. September) |
Studienabschlüsse | abgeschlossene Studien (Studienmenge SA gemäß Anlage 11 UHSBV), eingeschränkt auf ordentliche Studien |
Geschlecht | – Frauen – Männer |
Staatsangehörigkeit | – Österreich – EU – Drittstaaten |
Art des Abschlusses | – Erstabschluss – Weiterer Abschluss |
Studienart | – Diplomstudium – Bachelorstudium – Masterstudium – Doktoratsstudium – davon PhD-Doktoratsstudium |
3.A.2 | Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer [pro Universität, pro Curriculum] (nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Art des Abschlusses, Studienart) |
Anzahl | Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres (1. Oktober – 30. September) |
Studienabschlüsse | abgeschlossene Studien (Studienmenge SA gemäß Anlage 11 UHSBV), eingeschränkt auf ordentliche Studien |
Abschlüsse in der Toleranzstudiendauer | Studienabschlüsse, welche innerhalb der Studiendauer laut Curriculum zuzüglich eines Semesters, im Fall eines Diplomstudiums zuzüglich zwei Semester, erreicht wurden; die Studiendauer ist gemäß § 22 Abs. 3 UHSBV zu ermitteln. |
Geschlecht | – Frauen – Männer |
Staatsangehörigkeit | – Österreich – EU – Drittstaaten |
Art des Abschlusses | – Erstabschluss – Weiterer Abschluss |
Studienart | – Diplomstudium – Bachelorstudium – Masterstudium – Doktoratsstudium – davon PhD-Doktoratsstudium |
3.A.3 | Anzahl der Studienabschlüsse mit studienbezogenem Auslandsaufenthalt [pro Universität] (nach Geschlecht, Gastland des Auslandsaufenthalts) |
Anzahl | Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres (1. Oktober – 30. September), das dem Berichtsjahr vorangegangen ist |
Studienabschlüsse mit studienbezogenem Auslandsaufenthalt | Erhebungsdaten der Statistik Austria aufgrund § 9 Abs. 6 Bildungsdokumentationsgesetz anlässlich des Abgangs der Studierenden (UStat 2 Erhebung über studienbezogene Auslandsaufenthalte) im Bereich ordentlicher Studienabschlüsse an öffentlichen Universitäten |
Geschlecht | – Frauen – Männer |
Gastland des Auslandsaufenthaltes | – EU – Drittstaaten |
3.B.1 | Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals [pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig] (nach Typus von Publikationen, nach internationalen Ko-Publikationen) |
Anzahl | Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner – 31. Dezember), Zuordnung anhand des Datums der Veröffentlichung |
wissenschaftliche/ künstlerische Veröffentlichungen | unter Nennung der Universität publizierte Erstauflagen von Fach- oder Lehrbüchern (ausgenommen Eigenverlag), nicht im Eigenverlag publizierte Fachzeitschriften oder Sammelwerke (ausgenommen Konferenz-Publikationen) und sonstige wissenschaftliche/künstlerische Veröffentlichungen (unabhängig vom Medium/darunter auch nicht-textliche wie zB Filme) |
Personal | sämtliche Personen in den Verwendungen 11 bis 21, 23 bis 28 und 81 bis 88 gemäß Z 3.6 der Anlage 9 UHSBV |
Typus von Publikationen | – Erstauflagen von wissenschaftlichen Fach- oder Lehrbüchern – erstveröffentlichte Beiträge in SCI, SSCI und A HCI-Fachzeitschriften – erstveröffentlichte Beiträge in sonstigen wissenschaftlichen Fachzeitschriften – erstveröffentlichte Beiträge in Sammelwerken – sonstige wissenschaftliche Veröffentlichungen – künstlerische Ton-, Bild-, Datenträger – Beiträge zu künstlerischen Ton-, Bild-, Datenträgern – Kunstkataloge und andere künstlerische Druckwerke – Beiträge zu Kunstkatalogen und anderen künstlerischen Druckwerken |
Internationale Ko-Publikationen | Wissenschaftliche/künstlerische Veröffentlichungen des Typus „erstveröffentlichte Beiträge in SCI-, SSCI- und A HCI-Fachzeitschriften“, die in Kooperation mit einem oder mehreren Partnerinnen und Partnern unter Nennung mindestens einer ausländischen Hochschule/Forschungseinrichtung veröffentlicht werden. |
3.B.2 | Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals [pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig] (nach Geschlecht, Vortragsort, Veranstaltungs-Typus) |
Anzahl | Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner – 31. Dezember) |
Vortrag oder Präsentation science to science/ art to art | Vortrag auf Grundlage einer direkten Einladung durch die Veranstalterin oder den Veranstalter oder Vortrag/Präsentation auf Grundlage einer Bewerbung und nachfolgenden Auswahl durch die Veranstalterin oder den Veranstalter |
Vortrag oder Präsentation science to public | Sämtliche Vorträge des wissenschaftlichen Personals an ein nicht-wissenschaftliches Zielpublikum |
wissenschaftliche/ künstlerische Veranstaltung (science to science/ art to art) | Kongresse, Konferenzen, Tagungen, Seminare etc., deren Ziel die Weitergabe und Diskussion von auf wissenschaftlichen/künstlerischen Standards erarbeiteten Erkenntnissen zumindest eines/einer Vortragenden oder Präsentatoren/-innen ist und diese dem wissenschaftlichen Austausch innerhalb einer Wissenschaftsdisziplin/Kunstdisziplin dient und/oder interdisziplinär ausgelegt ist. Ebenfalls zu berücksichtigen sind Veranstaltungen, deren Ziel die Weitergabe wissenschaftlicher Erkenntnisse an ein Fachpublikum sind (science to science/art to art) |
Veranstaltung zur Vermittlung/ Verbreitung von Fachwissen an ein nicht-wissenschaftliches Publikum (science to public/ art to public) | Leistungsschauen, Informationsveranstaltungen etc, deren Ziel die Vermittlung bzw. Verbreitung von Fachwissen an ein nicht-wissenschaftliches/nicht-künstlerisches Publikum ist (science to public/ art to public) |
Personal | sämtliche Personen in den Verwendungen 11 bis 21, 23 bis 28 und 81 bis 88 gemäß Z 3.6 der Anlage 9 UHSBV |
Geschlecht | – Frauen – Männer |
Vortragsort | – Inland – Ausland – virtuell |
Veranstaltungstypus | – science to science/art to art – science to public/art to public |
3.B.3 | Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge [pro Universität] (nach Patenterteilung, Art der Verträge, Verwertungspartnerinnen und -partnern, Verwertungs-Spin-Offs) |
Anzahl | Gesamtanzahl der innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner – 31. Dezember) erfolgten Neuzugänge |
Patentanmeldungen | zu zählen sind Patente, die gemäß Patentgesetz 1970, gemäß dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ), dem Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) und in Staaten, die nicht Vertragsstaaten des EPÜ bzw. des PCT sind, im Berichtszeitraum angemeldet wurden, wobei jedes angemeldete Patent einzeln gezählt wird. Bei der Erteilung eines Patents nach dem EPÜ sind die nationalen Validierungen nicht einzeln zu zählen. Darüber hinaus sind jene Prioritäts-Patentanmeldungen durch Dritte zu erfassen, die aufgrund einer Rechteübertragung durch die Universität durchgeführt werden, und der Anmeldegegenstand eine Diensterfindung der Universität gemäß UG darstellt. |
Patenterteilung | – national – EU/EPÜ – Drittstaaten |
Lizenzverträge | Anzahl der Verträge, die die Veräußerung bestimmter Nutzungsrechte der Universität an Immaterialgütern (zB Patente, Urheberrechte) betreffen. Erfasst werden nur jene Lizenzverträge, deren Gegenstand bestehende Diensterfindungen und Patente sind. |
Optionsverträge | zu zählen sind Verträge betreffend die Anwartschaft eines Dritten gegenüber der Universität durch einseitige Willenserklärung einen Verkaufs- oder Lizenzvertrag betreffend Immaterialgüter herbeizuführen. Erfasst werden nur jene Optionsverträge, deren Gegenstand bestehende Diensterfindungen und Patente sind. |
Verkaufsverträge | gezählt werden Verträge betreffend den Verkauf der Eigentumsrechte der Universität an Immaterialgütern (zB Patente, patentähnliche Schutzrechte wie Erfindungen, Schutzzertifikate, Gebrauchsmuster, Halbleiterschutzrechte, Sortenschutzrechte, Know-How). Erfasst werden nur jene Verkaufsverträge, deren Gegenstand bestehende Diensterfindungen und Patente sind. |
Art der Verträge | – Lizenzverträge – Optionsverträge – Verkaufsverträge |
Verwertungspartner-innen und –partner | – Anzahl der Unternehmen – Anzahl der (außer)universitären Forschungseinrichtungen Falls im Kalenderjahr insgesamt weniger als 3 Verwertungspartnerinnen und –partner zuordenbar sind, ist aus Gründen des Datenschutzes anstatt der Anzahl der Verwertungspartnerinnen und –partner die Ausprägung „n.a.“ anzuführen. |
Verwertungs-Spin-Offs | Verwertungs-Spin-offs sind Unternehmensgründungen der Universität bzw. Unternehmen, an welchen die Universität direkt oder indirekt beteiligt ist bzw. Unternehmen für die die Nutzung neuer Forschungsergebnisse/Ergebnisse auf Basis der Entwicklung und Erschließung der Künste, neuer wissenschaftlicher Verfahren oder Methoden aus der öffentlichen Forschung für die Gründung unverzichtbar waren, dh. die Gründung wäre ohne Nutzung dieser Forschungsergebnisse/Ergebnisse auf Basis der Entwicklung und Erschließung der Künste oder eines daraus resultierenden Schutzrechts (zB Patente, Lizenzen etc.) nicht erfolgt. Zu zählen sind Neugründungen im Berichtsjahr. – Anzahl der Verwertungs-Spin-Offs |
Spezifisches Kennzahlen-Set für Medizinische Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist: | |
4.1 | Anzahl der Begutachtungen der Ethikkommission einschließlich aller Klinischen Studien [pro Universität] (nach Begutachtungstyp) |
Anzahl | Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner – 31. Dezember) |
Begutachtungen einschließlich Klinischer Studien | im Kalenderjahr erstmals durch die Ethikkommission durchgeführte Begutachtungen einschließlich aller Klinischer Studien. Durchführung von Beurteilungen Klinischer Studien und der Anwendung neuer medizinischer Methoden und angewandter medizinischer Forschung am Menschen unter Beachtung der einschlägigen ärzterechtlichen Bestimmungen und der relevanten internationalen Regelwerke (Deklaration von Helsinki, GCP-Guidelines)). Davon Begutachtung im eigenen Bereich der Universität/Medizinischen Fakultät Begutachtung für Externe |
Klinische Studien | systematische Untersuchungen von Medikamenten, von bestimmten Behandlungsformen bzw. medizinischen Interventionen oder von Medizinprodukten, die einer Genehmigung der Ethikkommission unterliegen. Dies umfasst auch klinische Prüfungen gemäß § 2a Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, in der jeweils geltenden Fassung, bzw. eines Medizinprodukts gemäß § 3 Medizinproduktegesetz, BGBl. Nr. 657/1996, in der jeweils geltenden Fassung. |
Kategorien | – Klinische Prüfung eines Arzneimittels (registriert/nicht registriert) – nicht interventionelle Studie (NIS) gemäß Arzneimittelgesetz – Klinische Prüfung eines Medizinproduktes – Sonstige Studien (alle anderen Studien) |
Ethikkommission | vom Senat eingerichtete Kommission gemäß § 30 UG zur Beurteilung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten, der Anwendung neuer medizinischer Methoden und angewandter medizinischer Forschung |
4.2 | Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung von Klinischen Studien im eigenen Bereich der Universität [pro Universität] |
Anzahl | Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner – 31. Dezember) |
Teilnehmerinnen und Teilnehmer | alle Prüfungsteilnehmerinnen und –teilnehmer an allen klinischen Studien, die bei Beendigung der Studie der Ethikkommission zu melden sind, aufgrund von Meldungen im Rahmen des universitätsinternen Berichtswesens |
Klinische Studien | systematische Untersuchungen von Medikamenten, von bestimmten Behandlungsformen bzw. medizinischen Interventionen oder von Medizinprodukten, die einer Genehmigung der Ethikkommission unterliegen. Dies umfasst auch Klinische Prüfungen gemäß § 2a Arzneimittelgesetz bzw. eines Medizinprodukts gemäß § 3 Medizinproduktegesetz |
Kategorien | – Klinische Prüfung eines Arzneimittels (registriert/nicht registriert) – nicht interventionelle Studie (NIS) gemäß Arzneimittelgesetz – Klinische Prüfung eines Medizinprodukt – Sonstige Studien (alle anderen Studien) |
Beendigung | Beendigung der Klinischen Studie im Sinne des § 2a Abs. 4 Arzneimittelgesetz bzw. gemäß § 3 Abs. 10 Medizinproduktegesetz |
4.3 | Anzahl der Ausbildungsverträge zur Fachärztin oder zum Facharzt [pro Universität] (nach Geschlecht, Dienstgeberin oder Dienstgeber) |
Anzahl | Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner – 31. Dezember) |
Ausbildungsvertrag | Vertrag zur Absolvierung der praktischen Ausbildung in einem Sonderfach gemäß § 8 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in der jeweils geltenden Fassung |
Dienstgeberin oder Dienstgeber | – Universität – Krankenanstaltenträger |
Geschlecht | – Frauen – Männer |
4.4 | Anzahl der im Berichtsjahr von Universitätsangehörigen geleisteten verlängerten Dienste [pro Universität] |
Zeitraum | Kalenderjahr (1. Jänner – 31. Dezember) |
verlängerter Dienst | verlängerter Dienst gemäß § 4 Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, BGBl. I Nr. 8/1997, in der jeweils geltenden Fassung |
Datenbedarfskennzahlen gemäß § 14 für sämtliche Universitäten: | |
1.1 | Aufwendungen für das Bundespersonal in Euro [pro Universität] |
Zeitraum | Rechnungsjahr (1. Jänner – 31. Dezember) |
Aufwendungen in Euro | Personalaufwand gemäß § 2 Z 6 lit. a, c, d, e und f Univ. Rech-nungsabschlussVO, BGBl. II Nr. 292/2003, in der jeweils geltenden Fassung [a) Löhne Gehälter, c) Aufwendungen für Abfertigungen, d) Aufwendungen für Altersversorgung, e) Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge, f) Sonstige Sozialaufwendungen] ohne Berücksichtigung der Rückstellungen, gegliedert wie folgt: – Personalaufwand für Beamtinnen und Beamte in Euro – Personalaufwand für das übrige Bundespersonal gemäß § 12 Abs. 3 UG in Euro |
Bundespersonal gemäß § 12 Abs. 3 UG | Bundespersonal, das am 31. Dezember 2003 an der Universität tätig war, soweit es in diesem Zeitraum in einem Arbeitsverhältnis zur Universität oder in einem Bundesdienstverhältnis, in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis als wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher/künstlerischer Mitarbeiter, gegebenenfalls in Ausbildung (§ 132 UG), steht und unverändert weiterhin an der Universität tätig ist |
1.2 | Erlöse aus Verwertungs-Spin-Offs sowie Lizenz-, Options- und Verkaufsverträgen in Euro [pro Universität] (nach Art der Erlöse) |
Zeitraum | Rechnungsjahr (1. Jänner – 31. Dezember) |
Erlöse | Die im Rechnungsjahr tatsächlich einlangenden Erlöse aus Lizenz-, Options- und Verkaufsverträgen sowie Verwertungs-Spin-Offs |
Lizenzverträge | Veräußerung bestimmter Nutzungsrechte der Universität an Immaterialgütern (z. B. Patente, Urheberrechte) |
Optionsverträge | Anwartschaft eines Dritten gegenüber der Universität durch einseitige Willenserklärung einen Verkaufs- oder Lizenzvertrag betreffend Immaterialgüter herbeizuführen |
Verkaufsverträge | Verkauf der Eigentumsrechte der Universität an Immaterialgütern (z. B. Patente, patentähnliche Schutzrechte wie Erfindungen, Schutzzertifikate, Gebrauchsmuster, Halbleiterschutzrechte, Sortenschutzrechte, Know-How) |
Verwertungs-Spin-Offs | Unternehmensgründungen bzw. –beteiligungen der Universität für die die Nutzung neuer Forschungsergebnisse/Ergebnisse auf Basis der Entwicklung und Erschließung der Künste, neuer wissenschaftlicher Verfahren oder Methoden aus der öffentlichen Forschung für die Gründung unverzichtbar waren |
Art der Erlöse | – Verwertungs-Spin-Offs – Lizenzverträge – Optionsverträge – Verkaufsverträge |
1.3 | Erlöse aus privaten Spenden in Euro [pro Universität] (nach Spendengeber, Sitz des Spendengebers) |
Zeitraum | Rechnungsjahr (1. Jänner – 31. Dezember) |
Erlöse | Wert für erbrachte Geldleistungen an die Universität |
Spenden | Unentgeltliche Bereitstellung von Geld durch Unternehmen oder Privatpersonen zur Förderung der Universität jeweils über einem Betrag von 3.500 Euro, mit Ausnahme jener Unternehmen, an denen die Universität beteiligt ist. Als Ausnahme vom Grundsatz der Unentgeltlichkeit dürfen über Spenden finanzierte Hörsäle, Professuren o.ä. Namen von spendenden Unternehmen bzw. Privatpersonen tragen, wobei dies nicht mit der Verwendung von Firmenlogos o.ä. einhergehen darf. |
Spendengeber | – Privatpersonen – Unternehmen – Private Stiftungen – sonstige |
Sitz der Spendengeber | – national – sonstige EU – Drittstaaten |
1.4 | Kosten der Lehre in Euro [pro Universität, pro KLR-Disziplinengruppe] (nach Zählkategorie) |
Zeitraum | Rechnungsjahr (1. Jänner – 31. Dezember) |
Kosten | Die Gesamtsumme der Kosten gemäß § 4 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten (KLRV Universitäten), BGBl. II Nr. 69/2017 für Leistungen gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 KLRV Universitäten. Für die Kosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 KLRV Universitäten sind Normkosten gemäß Anlage 1 KLRV Universitäten anzusetzen. |
KLR-Disziplinengruppen | an der Universität vorhandene KLR-Disziplinengruppen gemäß Anlage 2 KLRV Universitäten |
Prüfungsaktive Studien | Anzahl der prüfungsaktiven Studien auf Ebene der KLR-Disziplinengruppen gemäß Anlage 2 KLRV Universitäten entsprechend Kennzahl 2.A.6 „Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien“ |
Studienabschlüsse | Anzahl der abgeschlossenen Studien auf Ebene der KLR-Disziplinengruppe gemäß Anlage 2 KLRV Universitäten. Zu zählen sind abgeschlossene Studien (Studienmenge SA gemäß Anlage 11 UHSBV) eingeschränkt auf ordentliche Studien, der Studienarten Diplomstudium, Bachelorstudium und Masterstudium. |
Zuordnung der Studien zum Rechnungsjahr | Für die Berechnung der Kosten sind jene prüfungsaktiven Studien und Studienabschlüsse heranzuziehen, die im Studienjahr beginnend mit 1. Oktober des dem Rechnungsjahr vorangehenden Jahres bis 30. September des Rechnungsjahres erfasst wurden. |
Zählkategorie | – Kosten absolut – Kosten je prüfungsaktivem Studium – Kosten je Studienabschluss |
1.5 | Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro [pro Universität, pro KLR-Disziplinengruppe] (nach Zählkategorie) |
Zeitraum | Rechnungsjahr (1. Jänner – 31. Dezember) |
Kosten | Die Gesamtsumme der Kosten gemäß § 4 KLRV Universitäten für Leistungen gemäß §16 Abs. 2 Z 2 bis Z 5 KLRV Universitäten. Für die Kosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 KLRV Universitäten sind Normkosten gemäß Anlage 1 KLRV Universitäten anzusetzen. |
KLR-Disziplinengruppen | an der Universität vorhandene KLR-Disziplinengruppen gemäß Anlage 2 KLRV Universitäten |
Personalkategorie | Summe der Jahresvollzeitäquivalente der Personalkategorien gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 2 KLRV Universitäten (Professor/innen und Äquivalente) |
Zählkategorie | – Kosten absolut – Kosten je Professor/in und Äquivalent |
1.6 | Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten [pro Universität, pro Fächergruppe] (nach Personalkategorie, Geschlecht, Zählkategorie) |
Stichtag für Vollzeitäquivalente | Stichtag 31. Dezember des Berichtsjahres gemäß UHSBV |
Personal | Sämtliche Personen in den Verwendungen 11, 12, 14, 16, 21, 26 bis 28 und 81 bis 83 sowie 85 bis 88 gemäß Z 3.6 der Anlage 9 UHSBV |
Zuordnung des Personals nach Fächergruppen | Zuordnung von Teilergebnissen der Wissensbilanz-Kennzahl 1.A.1 (Vollzeitäquivalente) zu den Fächergruppen gemäß Anlage 4 (Zuordnungstabelle ÖFOS 2012 – Fächergruppen), unabhängig davon, wie viel Zeit innerhalb der einzelnen Personalkategorien tatsächlich für Forschung und Entwicklung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste aufgewendet wird. Die Zuordnung der Personalkategorien zu den Fächergruppen erfolgt nach dem Überwiegensprinzip auf Basis der organisatorischen Zuordnung auf Institutsebene oder damit vergleichbaren Organisationseinheiten, unter Berücksichtigung von 70 vH Abschlägen für Krankenversorgung bei den Vollzeitäquivalenten des klinischen Bereichs. |
Personalkategorie | – Professorinnen und Professoren (Verwendungen 11, 12, 81 und 85 bis 87 gemäß Z 3.6 der Anlage 9 UHSBV) – Äquivalente zu Professorinnen und Professoren (Verwendungen 14, 82 und 88) – sonstige wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Verwendungen 16, 21, 26 bis 28 und 83) |
Geschlecht | – Frauen – Männer |
Zählkategorie | – Vollzeitäquivalente |
Datenbedarfskennzahlen gemäß § 12 für Medizinische Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist: | |
2.1 | Nutzfläche, der Universität von Dritten für Lehr- und Forschungszwecke zur Verfügung gestellt, in m² [pro Universität] |
Stichtag | Gesamtnutzfläche zum Stichtag 31. Dezember |
Nutzfläche | Nutzfläche im Sinne der ÖNORM 1800, Ausgabe 1. Jänner 2002, dient der Nutzung des Bauwerkes aufgrund seiner Zweckbestimmung |
Dritte | Krankenanstaltenträger oder andere Dritte wie sonstige öffentliche Stellen oder Private (auch universitätsnahe Vereine), nicht aber BIG |
Lehr- und Forschungszwecke | Erfüllung der universitären Aufgaben der Lehre und Forschung sowie mittelbar damit verbundene Aufgaben (wie anteilige Verwaltung, erforderliche zusätzliche Dienstzimmer) |
zur Verfügung stellen | ausdrückliche vertragliche Widmung oder faktische Überlassung |
2.2 | Zeitvolumen des in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung stehenden wissenschaftlichen Personals im Klinischen Bereich in Lehre und Forschung [in Vollzeitäquivalenten und in Prozent der gesamten Normalarbeitszeit (40 Stunden) dieses Personals] [pro Universität] (nach Geschlecht, nach Tätigkeitsbereich) |
Zeitraum | Kalenderjahr (1. Jänner – 31. Dezember) |
Zeitvolumen | tatsächlich erhobene oder berechnete Lehr- und Forschungskapazität |
wissenschaftliches Personal | sämtliche Personen in den Verwendungen 11 bis 21, 23, 26 bis 28 und 81 bis 88 gemäß Z 3.6 der Anlage 9 UHSBV, die in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung stehen |
Lehre und Forschung | Lehre und Forschung im Sinne des UG einschließlich der dafür erforderlichen universitären Verwaltungstätigkeit |
Klinischer Bereich | Klinischer Bereich ist der Bereich gemäß § 31 UG |
Vollzeitäquivalent | tatsächliche Personalkapazität auf Basis des faktischen Beschäftigungsausmaßes aller Personen (zB zwei zu 50% Teilzeitbeschäftigte ergeben ein Vollzeitäquivalent) |
Prozent | Anteil der gesamten Normalarbeitszeit (40 Stunden) |
Geschlecht | – Frauen – Männer |
Tätigkeitsbereich | – Ärztinnen/Ärzte – Ärztinnen/Ärzte in Facharztausbildung |
2.3 | Personal im Klinischen Bereich in Vollzeitäquivalenten [pro Universität] (nach Geschlecht) |
Anzahl | Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner – 31. Dezember) |
Klinischer Bereich | Einrichtungen der Medizinischen Universität gemäß § 31 UG |
Personal | – Ärztinnen und Ärzte gemäß § 1 Ärztegesetz 1998 – Zahnärztinnen und Zahnärzte gemäß § 5 Zahnärztegesetz, BGBl. Nr. 126/2005, in der jeweils geltenden Fassung – Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung gemäß § 94 Abs. 2 Z 3 UG – anderes wissenschaftliches Personal – allgemeines Personal, davon – Ärztinnen und Ärzte gemäß § 94 Abs. 3 Z 5 UG – Krankenpflegepersonal gemäß § 94 Abs. 3 Z 4 UG |
Geschlecht | – Frauen – Männer |
2.4 | Klinischer Mehraufwand (paktierte Investitionen) in Euro [pro Universität] |
Zeitraum | Rechnungsjahr (1. Jänner – 31. Dezember) |
Klinischer Mehraufwand | Teilbetrag der Gesamtinvestitionen in der Patientenbehandlung/ -betreuung und im Gesundheitswesen, der gemäß § 55 Z 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KaKuG), BGBl. I Nr. 1/1957, in der jeweils geltenden Fassung, als Kostenersatz für Geräte an den Krankenanstalten-träger zu leisten ist |
Paktierte Investitionen | Maschinen und maschinelle Anlagen sowie unmittelbar zugehörige Raumausstattungen sowie übertragene Klinikneu- und Klinikumbauten einschließlich der Ersteinrichtung und gebäudetechnische Sanierungen und Erweiterungen – tatsächliche Ausgaben € – diesbezügliche Rückstellungen € – bestehende Forderungen gegenüber dem Krankenanstaltenträger € – bestehende Verpflichtungen gegenüber dem Krankenanstaltenträger € |
2.5 | Ausgleichszahlungen des laufenden Klinischen Mehraufwands in Euro [pro Universität, pro Kategorie] |
Zeitraum | Rechnungsjahr (1. Jänner – 31. Dezember) |
Klinischer Mehraufwand | Kostenersatz für die Leistungen des Krankenanstaltenträgers gemäß § 55 Z 2 KAKuG, für den Klinischen Bereich der Medizinischen Universität nach Abzug der wechselseitigen Leistungen der Medizinischen Universität für den Krankenanstaltenträger |
laufend | Mehrkosten, die sich beim Betrieb der Krankenanstalt aus den Bedürfnissen der Lehre und Forschung ergeben – tatsächliche Ausgaben € – diesbezügliche Rückstellungen € – bestehende Forderungen gegenüber dem Krankenanstaltenträger € – bestehende Verpflichtungen gegenüber dem Krankenanstaltenträger € |
Kategorien | – Gesamtbetrag laut Leistungsvereinbarung – je Vertrag |
2.6 | Wissenschaftliches Personal mit einem nicht-medizinischen Studienabschluss [pro Universität] (nach Geschlecht) |
Zeitraum | Kalenderjahr (1. Jänner – 31. Dezember) |
Personal | wissenschaftliches Personal mit Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis (einschließlich Bundesbeamte) |
Nicht-medizinischer Studienabschluss | Abschluss eines Hochschulstudiums außer Human- und Zahnmedizin |
Geschlecht | – Frauen – Männer |
Anlage 2
zu § 10
Wissenschafts-/Kunstzweige
Anl. 2
1 NATURWISSENSCHAFTEN
101 Mathematik
102 Informatik
103 Physik, Astronomie
104 Chemie
105 Geowissenschaften
106 Biologie
107 Andere Naturwissenschaften
2 TECHNISCHE WISSENSCHAFTEN
201 Bauwesen
202 Elektrotechnik, Elektronik, Informationstechnik
203 Maschinenbau
204 Chemische Verfahrenstechnik
205 Werkstofftechnik
206 Medizintechnik
207 Umweltingenieurwesen, Angewandte Geowissenschaften
208 Umweltbiotechnologie
209 Industrielle Biotechnologie
210 Nanotechnologie
211 Andere Technische Wissenschaften
3 HUMANMEDIZIN, GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN
301 Medizinisch-theoretische Wissenschaften, Pharmazie
302 Klinische Medizin
303 Gesundheitswissenschaften
304 Medizinische Biotechnologie
305 Andere Humanmedizin, Gesundheitswissenschaften
4 AGRARWISSENSCHAFTEN, VETERINÄRMEDIZIN
401 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
402 Tierzucht, Tierproduktion
403 Veterinärmedizin
404 Agrarbiotechnologie, Lebensmittelbiotechnologie
405 Andere Agrarwissenschaften
5 SOZIALWISSENSCHAFTEN
501 Psychologie
502 Wirtschaftswissenschaften
503 Erziehungswissenschaften
504 Soziologie
505 Rechtswissenschaften
506 Politikwissenschaften
507 Humangeographie, Regionale Geographie, Raumplanung
508 Medien- und Kommunikationswissenschaften
509 Andere Sozialwissenschaften
6 GEISTESWISSENSCHAFTEN
601 Geschichte, Archäologie
602 Sprach- und Literaturwissenschaften
603 Philosophie, Ethik, Religion
604 Kunstwissenschaften
605 Andere Geisteswissenschaften
7 MUSIK
701 Musikleitung (Dirigieren)
702 Interpretation – vokal
703 Interpretation – instrumental
704 Jazz / Improvisation
705 Computermusik
706 Komposition
707 Tonmeister
708 Musiktherapie
709 Pädagogik / Vermittlung
8 BILDENDE/GESTALTENDE KUNST
801 Bildende Kunst
802 Bühnengestaltung
803 Design
804 Architektur
805 Konservierung und Restaurierung
806 Mediengestaltung
807 Sprachkunst
808 Transdisziplinäre Kunst
809 Pädagogik / Vermittlung
9 DARSTELLENDE KUNST
901 Schauspiel
902 Theaterregie / Musiktheaterregie
903 Film und Fernsehen
904 Tanz
905 Pädagogik / Vermittlung
Anl. 3
Anlage 3
zu § 7
Vorlage für den Bericht über die Umsetzung der Ziele und Vorhaben der Leistungsvereinbarung (Leistungsvereinbarungs-Monitoring) gemäß § 7
Anl. 3
Gliederung für die ZIELE (laut Leistungsvereinbarung der Universität), gegliedert nach Leistungsbereichen:
Anl. 3
Nr. | Ziel (Kurzbezeichnung) | Messgröße | Ist-Wert Basisjahr | Zielwert Jahr 1 der LV-Periode | Ist-Wert Jahr 1 der LV-Periode | Zielwert Jahr 2 der LV-Periode | Ist-Wert Jahr 2 der LV-Periode | Zielwert Jahr 3 der LV-Periode | Ist-Wert Jahr 3 der LV-Periode | Abweichung Ist-Wert zu Zielwert des Berichtsjahrs absolut in % |
Ziel 1 | ||||||||||
1) Erläuterung der Abweichung im Berichtsjahr 2) bei Berichtlegung über das 2. Jahr der LV-Periode: Prognose bezüglich Erreichung der geplanten Leistungsergebnisse zum Ende der LV-Periode | ||||||||||
Ziel 2 | ||||||||||
1) Erläuterung der Abweichung im Berichtsjahr 2) bei Berichtlegung über das 2. Jahr der LV-Periode: Prognose bezüglich Erreichung der geplanten Leistungsergebnisse zum Ende der LV-Periode | ||||||||||
Gliederung für die VORHABEN (laut Leistungsvereinbarung der Universität), gegliedert nach Leistungsbereichen:
Anl. 3
Nr. | Vorhaben (Kurzbezeichnung) | Kurzbeschreibung des Vorhabens | Geplante Umsetzung bis ……. Meilensteine | Ampelstatus für das Berichtsjahr | |
Vorhaben 1 | laut Leistungsvereinbarung | laut Leistungsvereinbarung | ![]() | ||
Erläuterung zum Ampelstatus: | |||||
1) Was wurde (bereits) durchgeführt? Inwieweit ist (bei Berichtlegung über das 3. Jahr der LV-Periode: wurde) das Vorhaben inhaltlich und zeitlich plangemäß umgesetzt? 2) bei Berichtlegung über das 2. Jahr der LV-Periode: Prognose bezüglich Erreichung der geplanten Leistungsergebnisse zum Ende der LV-Periode 3) Bei roter Ampel: Grund für Nichtumsetzung innerhalb der Leistungsvereinbarungsperiode; ist das Vorhaben für die nächste Leistungsvereinbarungsperiode von Relevanz? | |||||
Vorhaben 2 | laut Leistungsvereinbarung | laut Leistungsvereinbarung | ![]() | ||
Erläuterung zum Ampelstatus: | |||||
1) Was wurde (bereits) durchgeführt? Inwieweit ist (bei Berichtlegung über das 3. Jahr der LV-Periode: wurde) das Vorhaben inhaltlich und zeitlich plangemäß umgesetzt? 2) bei Berichtlegung über das 2. Jahr der LV-Periode: Prognose bezüglich Erreichung der geplanten Leistungsergebnisse zum Ende der LV-Periode 3) Bei roter Ampel: Grund für Nichtumsetzung innerhalb der Leistungsvereinbarungsperiode; ist das Vorhaben für die nächste Leistungsvereinbarungsperiode von Relevanz? | |||||
LV-Periode: Leistungsvereinbarungsperiode
Anl. 3
Erläuterung des Ampelstatus:
Anl. 3
Ampelstatus | Erläuterung |
![]() | Grün: Das Vorhaben wird (bei Berichtlegung über das 3. Jahr der LV-Periode: wurde in der Leistungsvereinbarungsperiode) inhaltlich und zeitlich in der geplanten Form umgesetzt. |
![]() | Gelb: Das Vorhaben wird (bei Berichtlegung über das 3. Jahr der LV-Periode: wurde) innerhalb der Leistungsvereinbarungsperiode, aber mit inhaltlichen Änderungen und/oder zeitlicher Verzögerung, umgesetzt. |
![]() | Rot: Das Vorhaben wird (bei Berichtlegung über das 3. Jahr der LV-Periode: wurde) NICHT innerhalb der Geltungsdauer der Leistungsvereinbarung umgesetzt. |
Anlage 4
zu § 10 Abs. 4
Anl. 4
ÖFOS 2012* | Fächergruppe für Universitäten gem. § 6 Abs. 1 Z 1 bis 15 UG | Fächergruppe für Universitäten gem. § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 UG | |||
101 | Mathematik | 2 | MINT in Basisausstattung (Mathematik, Informatik, Architektur, etc.) | 2 | MINT in Basisausstattung (Mathematik, Informatik, Architektur, etc.) |
102 | Informatik | 2 | MINT in Basisausstattung (Mathematik, Informatik, Architektur, etc.) | 2 | MINT in Basisausstattung (Mathematik, Informatik, Architektur, etc.) |
103 | Physik, Astronomie | 3 | MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen) | 3 | MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen) |
104 | Chemie | 3 | MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen) | 3 | MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen) |
105 | Geowissenschaften | 3 | MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen) | 3 | MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen) |
106 | Biologie | 3 | MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen) | 3 | MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen) |
107001 | Archäometrie | 3 | MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen) | 3 | MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen) |
107002 | Bionik | 3 | MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen) | 3 | MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen) |
107003 | Geschichte der Natur-wissenschaften | 1 | Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…) | 1 | Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…) |
107004 | Humanökologie | 1 | Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…) | 1 | Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…) |
107005 | Lebensmittel-untersuchung | 3 | MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen) | 3 | MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen) |
107006 | Naturschutz | 3 | MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen) | 3 | MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen) |
107007 | Risikoforschung | 3 | MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen) | 3 | MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen) |
2011 | Bauingenieurwesen | 3 | MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen) | 3 | MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen) |
2012 | Architektur | 2 | MINT in Basisausstattung (Mathematik, Informatik, Architektur, etc.) | 6 | Bildende Kunst |
2013 | Verkehrswesen | 3 | MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen) | 3 | MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen) |
2019 | Sonstiges Bauwesen | 3 | MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen) | 3 | MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen) |
202 | Elektrotechnik, Elektronik, Informationstechnik | 3 | MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen) | 3 | MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen) |
203 | Maschinenbau | 3 | MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen) | 3 | MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen) |
204 | Chemische Verfahrenstechnik | 3 | MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen) | 3 | MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen) |
205 | Werkstofftechnik | 3 | MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen) | 3 | MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen) |
206 | Medizintechnik | 3 | MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen) | 3 | MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen) |
207 | Umweltingenieur-wesen, Angewandte Geowissenschaften | 3 | MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen) | 3 | MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen) |
208 | Umweltbio-technologie | 3 | MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen) | 3 | MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen) |
209 | Industrielle Biotechnologie | 3 | MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen) | 3 | MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen) |
210 | Nanotechnologie | 3 | MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen) | 3 | MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen) |
2111 | Metallurgie | 3 | MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen) | 3 | MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen) |
2112 | Lebensmittel-technologie | 3 | MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen) | 3 | MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen) |
2119 | Sonstige Technische Wissenschaften | 3 | MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen) | 3 | MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen) |
301 | Medizinisch-theoretische Wissenschaften (ohne Pharmazie) | 4 | Humanmedizin, Zahnmedizin | 4 | Humanmedizin, Zahnmedizin |
3012 | Pharmazie, Pharmakologie, Toxikologie | 3 | MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen) | 3 | MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen) |
302 | Klinische Medizin | 4 | Humanmedizin, Zahnmedizin | 4 | Humanmedizin, Zahnmedizin |
303 | Gesundheits-wissenschaften | 1 | Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…) | 1 | Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…) |
304 | Medizinische Biotechnologie | 3 | MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen) | 3 | MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen) |
3051 | Gerichtsmedizin | 4 | Humanmedizin, Zahnmedizin | 4 | Humanmedizin, Zahnmedizin |
3059 | sonstige Humanmedizin, Gesundheits-wissenschaften | 4 | Humanmedizin, Zahnmedizin | 4 | Humanmedizin, Zahnmedizin |
401 | Land- und Forstwirtschaft, Fischerei | 3 | MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen) | 3 | MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen) |
402 | Tierzucht, Tierproduktion | 3 | MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen) | 3 | MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen) |
403 | Veterinärmedizin | 5 | Veterinärmedizin | 5 | Veterinärmedizin |
404 | Agrarbio-technologie, Lebensmittelbio-technologie | 3 | MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen) | 3 | MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen) |
405 | Andere Agrar-wissenschaften | 3 | MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen) | 3 | MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen) |
501 | Psychologie | 2 | MINT in Basisausstattung (Mathematik, Informatik, Architektur, etc.) | 2 | MINT in Basisausstattung (Mathematik, Informatik, Architektur, etc.) |
502 | Wirtschafts-wissenschaften | 1 | Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…) | 1 | Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…) |
503 | Erziehungs-wissenschaften | 1 | Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…) | 1 | Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…) |
504 | Soziologie | 1 | Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…) | 1 | Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…) |
505 | Rechts-wissenschaften | 1 | Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…) | 1 | Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…) |
506 | Politik-wissenschaften | 1 | Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…) | 1 | Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…) |
507 | Humangeographie, Regionale Geographie, Raumplanung | 3 | MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen) | 3 | MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen) |
508 | Medien- und Kommunikations-wissenschaften | 1 | Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…) | 1 | Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…) |
509 | Andere Sozial-wissenschaften | 1 | Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…) | 1 | Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…) |
601 | Geschichte, Archäologie | 1 | Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…) | 1 | Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…) |
602 | Sprach- und Literatur-wissenschaften | 2 | MINT in Basisausstattung (Mathematik, Informatik, Architektur, etc.) | 2 | MINT in Basisausstattung (Mathematik, Informatik, Architektur, etc.) |
603 | Philosophie, Ethik, Religion | 1 | Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…) | 1 | Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…) |
604 | Kunst-wissenschaften | 1 | Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…) | 1 | Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…) |
605 | Andere Geistes-wissenschaften | 1 | Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…) | 1 | Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…) |
701 | Musikleitung (Dirigieren) | 1 | Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…) | 7 | Darstellende Kunst, Musik |
702 | Interpretation – vokal | 1 | Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…) | 7 | Darstellende Kunst, Musik |
703 | Interpretation – instrumental | 1 | Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…) | 7 | Darstellende Kunst, Musik |
704 | Jazz / Improvisation | 1 | Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…) | 7 | Darstellende Kunst, Musik |
705 | Computermusik | 1 | Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…) | 7 | Darstellende Kunst, Musik |
706 | Komposition | 1 | Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…) | 7 | Darstellende Kunst, Musik |
707 | Tonmeister | 1 | Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…) | 7 | Darstellende Kunst, Musik |
708 | Musiktherapie | 1 | Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…) | 7 | Darstellende Kunst, Musik |
709 | Pädagogik / Vermittlung | 1 | Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…) | 7 | Darstellende Kunst, Musik |
801 | Bildende Kunst | 1 | Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…) | 6 | Bildende Kunst |
802 | Bühnengestaltung | 1 | Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…) | 6 | Bildende Kunst |
803 | Design | 1 | Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…) | 6 | Bildende Kunst |
804 | Architektur | 1 | Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…) | 6 | Bildende Kunst |
805 | Konservierung und Restaurierung | 1 | Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…) | 6 | Bildende Kunst |
806 | Mediengestaltung | 1 | Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…) | 6 | Bildende Kunst |
807 | Sprachkunst | 1 | Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…) | 6 | Bildende Kunst |
808 | Transdisziplinäre Kunst | 1 | Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…) | 6 | Bildende Kunst |
809 | Pädagogik / Vermittlung | 1 | Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…) | 6 | Bildende Kunst |
901 | Schauspiel | 1 | Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…) | 7 | Darstellende Kunst, Musik |
902 | Theaterregie / Musiktheaterregie | 1 | Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…) | 7 | Darstellende Kunst, Musik |
903 | Film und Fernsehen | 1 | Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…) | 7 | Darstellende Kunst, Musik |
904 | Tanz | 1 | Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…) | 7 | Darstellende Kunst, Musik |
905 | Pädagogik / Vermittlung | 1 | Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…) | 7 | Darstellende Kunst, Musik |
*) Österreichische Systematik der Wissenschaftszweige 2012 (ÖFOS 2012). Alle angegebenen Überkategorien (3- und 4-Steller) verstehen sich inklusive der darunterliegenden Detailkategorien (6-Steller). Die Aufteilung der Kategorien 701 bis 905 ist eine Erweiterung von ÖFOS 2012. | |||||