§ 9 Portefeuilleveränderungen
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
(1) Werden auf Grund von Bestandsübertragungen oder Veränderungen der Rückversicherungsverhältnisse die den versicherungstechnischen Rückstellungen entsprechenden Beträge vom Vorversicherer oder an den Rückversicherer in Rechnung gestellt (Portefeuilleveränderungen), sind diese Beträge zu den Wertansätzen der versicherungstechnischen Rückstellungen, die am Beginn des Geschäftsjahres bestanden haben, hinzuzurechnen oder von diesen abzuziehen.
(2) Versicherungstechnische Rückstellungen sind, auch wenn sie vom Vorversicherer oder an den Rückversicherer ohne Änderung der Rückversicherungsverhältnisse in Rechnung gestellt werden, wie Portefeuilleveränderungen zu behandeln.
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