§ 31 Form der Übermittlung
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
Der gemäß § 248 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 1 VAG 2016 vorzulegende Jahresabschluss, der gemäß § 248 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 2 VAG 2016 vorzulegende Lagebericht und der gemäß § 248 Abs. 2 Z 4 und Abs. 4 Z 3 VAG 2016 vorzulegende Bericht des Abschlussprüfers sind der FMA in standardisierter Form auf elektronischem Wege zu übermitteln. Das Dokument ist im vom Unternehmen Adobe Systems entwickelten Portable Document Format (PDF) ohne Einschränkung der Funktionalität zu übermitteln.
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