§ 24 Andere Verbindlichkeiten
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
Als Passivposten „Andere Verbindlichkeiten“ gemäß § 144 Abs. 3 H. V. VAG 2016 sind alle Verbindlichkeiten auszuweisen, die nicht in anderen Posten auszuweisen sind. Dazu zählen insbesondere:
1. Verbindlichkeiten aus der Verrechnung von Steuern, Abgaben und Beiträgen,
2. Verbindlichkeiten gegenüber Mitarbeitern aus der Gehalts- und Spesenverrechnung,
3. Verbindlichkeiten auf Grund von Warenlieferungen und Leistungen,
4. empfangene Anzahlungen und
5. auf eigenen Grundstücken hypothekarisch sichergestellte Verbindlichkeiten gegen Nichtbanken.
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