§ 20 Anteilige Zinsen und Mieten
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
Als Aktivposten „Anteilige Zinsen und Mieten“ gemäß § 144 Abs. 2 E. VAG 2016 sind insbesondere auszuweisen:
1. noch nicht fällige, aber auf das Geschäftsjahr entfallende anteilige Zins- und Mieterträge,
2. mit Mietern noch nicht verrechnete Betriebskosten von Mietobjekten und
3. ermittelbare Nachforderungen auf Grund von Wertsicherungsklauseln für das Geschäftsjahr.
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