BundesrechtVerordnungenVersicherungsunternehmen-Rechnungslegungsverordnung§ 18

§ 18Versicherungsvertraglich gestundete Prämien

In Kraft seit 01. Januar 2016
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Sind Prämien versicherungsvertraglich gestundet, so sind die erst nach dem Geschäftsjahr fälligen Prämien nicht als Forderungen auszuweisen und bei der Ermittlung des Prämienübertrages nicht zu berücksichtigen.

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