§ 18 Versicherungsvertraglich gestundete Prämien
In Kraft seit 01. Januar 2016
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VU-RLV
Gliederung
4. Abschnitt Vorschriften zu einzelnen Bilanzposten gemäß § 144 Abs. 2 und Abs. 3 VAG 2016 mit Ausnahme der Kapitalanlagen und der versicherungstechnischen Rückstellungen
§ 18 Versicherungsvertraglich gestundete Prämien
Sind Prämien versicherungsvertraglich gestundet, so sind die erst nach dem Geschäftsjahr fälligen Prämien nicht als Forderungen auszuweisen und bei der Ermittlung des Prämienübertrages nicht zu berücksichtigen.
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