§ 18 Versicherungsvertraglich gestundete Prämien
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
Sind Prämien versicherungsvertraglich gestundet, so sind die erst nach dem Geschäftsjahr fälligen Prämien nicht als Forderungen auszuweisen und bei der Ermittlung des Prämienübertrages nicht zu berücksichtigen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden