§ 18 Versicherungsvertraglich gestundete Prämien
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
§ 18 Versicherungsvertraglich gestundete Prämien — VU-RLV
Sind Prämien versicherungsvertraglich gestundet, so sind die erst nach dem Geschäftsjahr fälligen Prämien nicht als Forderungen auszuweisen und bei der Ermittlung des Prämienübertrages nicht zu berücksichtigen.