§ 17 Sonstige Forderungen
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
Als Aktivposten „Sonstige Forderungen“ gemäß § 144 Abs. 2 D. IV. VAG 2016 sind insbesondere auszuweisen:
1. Forderungen an andere Versicherungsunternehmen, die nicht aus der Mit- oder Rückversicherungsverrechnung stammen,
2. rückständige Zinsen und Mieten,
3. die antizipativen Abgrenzungsposten mit Ausnahme der anteiligen Zinsen und Mieten.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden