Diese Verordnung gilt für Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 VAG 2016 und für Rückversicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 2 VAG 2016 mit Sitz im Inland. Die Bestimmungen des 2. Abschnitts sind auf Versicherungsunternehmen anwendbar, die gemäß § 300 VAG 2016 einen Deckungsstock zu bilden haben.
Rückverweise
VU-KAV · Versicherungsunternehmen Kapitalanlageverordnung
§ 13 Besondere Bestimmungen für einzelne Vermögenswerte
…sicherzustellen, dass Vermögenswerte, die zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß § 301 VAG 2016 gehalten werden, im Einklang mit § 124 Abs. 1 Z 3 und 4 VAG 2016 im besten Interesse aller Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten angelegt werden, sind folgende Grundsätze zu beachten: 1. Sofern Schuldverschreibungen…