§ 3
In Kraft seit 12. August 2011
Up-to-date
Die Veröffentlichung hat zu enthalten:
1. den Verschmelzungsvertrag (dessen Entwurf) oder den Spaltungsplan als pdf-Datei;
2. den Hinweis auf Rechte sowie allfällige zusätzliche Angaben (§ 221a Abs. 1 zweiter Satz AktG, § 7 Abs. 1 zweiter Satz SpaltG, § 8 Abs. 2 EU-VerschG, § 19 Abs. 1 SEG);
3. Metadaten zur Veröffentlichung entsprechend den vorgegebenen Eingabefeldern in der Anwendung.
Rückverweise
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