§ 36 Investitionszuschüsse (Kapitaltransfers)
In Kraft seit 20. Oktober 2015
Up-to-date
VRV 2015
Gliederung
3. Abschnitt Rechnungsabschluss
§ 36 Investitionszuschüsse (Kapitaltransfers)
Rückverweise
Für erhaltene und zweckentsprechend verwendete Kapitaltransferzahlungen für Investitionen sind Sonderposten auf der Passivseite zwischen dem Nettovermögen und den langfristigen Fremdmitteln anzusetzen. Die Auflösung der Sonderposten für geförderte Vermögensgegenstände ist entsprechend der in der Nutzungsdauertabelle angegebenen Nutzungsdauer (Anlage 7) ertragswirksam vorzunehmen.
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