§ 27 Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven
In Kraft seit 20. Oktober 2015
Up-to-date
VRV 2015
Gliederung
3. Abschnitt Rechnungsabschluss
§ 27 Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven
Haushaltsrücklagen sind aus Zuweisungen vom Nettoergebnis zu bilden und auf der Passivseite der Vermögensrechnung gesondert auszuweisen. Die entsprechenden Zahlungsmittelreserven sind auf der Aktivseite der Vermögensrechnung unter den liquiden Mitteln auszuweisen. Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven sind in einem eigenen Nachweis (Anlage 6b) darzustellen.
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