§ 26 Verbindlichkeiten
In Kraft seit 20. Oktober 2015
Up-to-date
VRV 2015
Gliederung
3. Abschnitt Rechnungsabschluss
§ 26 Verbindlichkeiten
Rückverweise
(1) Verbindlichkeiten sind Verpflichtungen der Gebietskörperschaft zur Erbringung von Geldleistungen auf die ein Dritter einen vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch auf Zahlung erlangt hat, welche dem Grunde und der Höhe nach feststehen.
(2) Verbindlichkeiten sind zu ihrem Zahlungsbetrag zu bewerten.
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