§ 2 Allgemeine Haushaltsgrundsätze
In Kraft seit 14. April 2023
Up-to-date
(1) Die Veranschlagung und Rechnungslegung erfolgt mittels eines integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts.
(2) Die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften sind unter Beachtung verwaltungsökonomischer Prinzipien zu erstellen.
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