§ 7 Inhalt des Local File
In Kraft seit 22. Dezember 2016
Up-to-date
(1) Das Local File hat folgende drei Teilbereiche abzudecken:
1. die Beschreibung der inländischen Geschäftseinheit,
2. die Dokumentation der wesentlichen unternehmensgruppeninternen Geschäftsvorfälle, sofern sich diese direkt oder indirekt auf die Ermittlung und Prüfung der angemessenen gruppeninternen Verrechnungspreisgestaltung auswirken, und
3. die Finanzinformationen.
(2) Die Anforderungen an das Local File sind auch dann erfüllt, wenn Verweise auf bestehende Unterlagen gemacht werden und diese gleichzeitig mitübermittelt werden.
Rückverweise
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