§ 9 Einschlägige Hochschulausbildung – Bauangelegenheiten
In Kraft seit 05. April 2017
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Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Bauangelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
1. Bauingenieurwesen und Infrastrukturmanagement,
2. Bauingenieurwesen.
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