(1) Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für die Leitung von Bergbaubetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten
1. bei Gewinnung von Kohlenwasserstoffen eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
a) Erdölwesen,
b) International Study Program in Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben,
c) Petroleum Engineering,
2. bei Gewinnung anderer mineralischer Rohstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
a) Bergwesen,
b) Mining and Tunnelling,
c) Rohstoffgewinnung und Tunnelbau,
d) Advanced Mineral Resources Development,
e) International Mining Engineer (Postgradualer Universitätslehrgang),
3. bei obertägiger Gewinnung anderer mineralischer Rohstoffe in einem Kleinbetrieb geringer Gefährlichkeit eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
a) Natural Resources,
b) Rohstoffingenieurwesen.
(2) Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für die technische Aufsicht bei Bergbaubetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten
1. bei Gewinnung von Kohlenwasserstoffen eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
a) Erdölwesen,
b) International Study Program in Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben,
c) Petroleum Engineering,
2. bei Gewinnung anderer mineralischer Rohstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
a) Bergwesen,
b) Natural Resources,
c) Rohstoffingenieurwesen,
d) International Mining Engineer (Postgradualer Universitätslehrgang).
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