(1) Als entsprechende Vorbildung für verantwortliche Markscheider für die in § 2 Abs. 2 MinroG genannten Tätigkeiten gilt eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Diplom- oder Masterstudien:
1. Markscheidewesen,
2. Rohstoffgewinnung und Tunnelbau mit dem Schwerpunktfach Geomatics for Mineral Resources Management als Double Degree Studium.
(2) Beim Suchen und Erforschen von Vorkommen geothermischer Energie sowie Gewinnen dieser Energie (Erdwärme, Wärmenutzung der Gewässer), soweit hiezu ausschließlich obertage mehr als 300 Meter tiefe Bohrlöcher hergestellt oder benützt werden, gilt auch eine der folgenden erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen als entsprechende Vorbildung für verantwortliche Markscheider:
1. Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
a) Bergwesen,
b) Mining and Tunnelling,
c) Rohstoffgewinnung und Tunnelbau,
d) Vermessungswesen,
e) Vermessung und Katasterwesen,
f) Geomatics Science,
g) Geodäsie und Geoinformation.
2. Grundausbildung gemäß Anlage 1 sowie eine Zusatzausbildung Markscheidewesen gemäß Anlage 7 ,
3. Ausbildung an der Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau,
4. Abschluss der Höheren Lehranstalt für Rohstofftechnik,
5. Abschluss der Höheren Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Rohstoff- und Energietechnik.
(3) Fehlt die entsprechende Vorbildung, gilt § 38 sinngemäß.
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