§ 42 Kenntnis über Rechtsvorschriften
In Kraft seit 05. April 2017
Up-to-date
Es ist nachzuweisen, dass die namhaft gemachten Personen über eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 MinroG angeführten Rechtsvorschriften verfügen, soweit diese Kenntnisse für die Ausübung der Tätigkeiten in Betracht kommen. Hiefür gelten die §§ 32 bis 36 sinngemäß.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden