(1) Für die Leitung oder technische Aufsicht beim Suchen und Erforschen von Vorkommen geothermischer Energie sowie Gewinnen dieser Energie (Erdwärme, Wärmenutzung der Gewässer), soweit hiezu Stollen, Schächte oder mehr als 300 Meter tiefe Bohrlöcher hergestellt oder benützt werden, gilt
1. als einschlägige Hochschulausbildung eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
a) Erdölwesen,
b) International Study Program in Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben,
c) Petroleum Engineering,
d) Advanced Drilling Engineering (Postgradualer Universitätslehrgang),
2. als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt für das Suchen und Erforschen von Vorkommen geothermischer Energie eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:
a) Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Bohrtechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
b) Schichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Bohrtechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
3. als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt für das Gewinnen von Vorkommen geothermischer Energie eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:
a) Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
b) Schichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
c) Schichtführer-Lehrgang Süßgas an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
4. als Lehrveranstaltung einschlägiger Art eine Ausbildung Bohrlochbergbau gemäß Anlage 2 .
(2) Für die Leitung oder technische Aufsicht beim Untersuchen des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen sowie bei deren Herstellung und Benützung gilt
1. als einschlägige Hochschulausbildung eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
a) Bergwesen,
b) Natural Resources,
c) Rohstoffingenieurwesen,
d) Mining and Tunneling,
e) Rohstoffgewinnung und Tunnelbau,
f) Advanced Mineral Resources Development,
g) Rohstoffverarbeitung,
h) International Mining Engineer (Postgradualer Universitätslehrgang),
i) Markscheidewesen,
j) Angewandte Geowissenschaften,
k) Erdwissenschaften (Diplomstudium oder Masterstudium),
l) Bauingenieurwesen mit Vertiefungsrichtung Geotechnik,
2. als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:
a) Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau,
b) Höhere Lehranstalt für Rohstofftechnik,
c) Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Rohstoff- und Energietechnik,
3. als Lehrveranstaltung einschlägiger Art eine Grundausbildung gemäß Anlage 1 mit der Zusatzausbildung Untertagebetrieb gemäß Anlage 5 oder mit der Zusatzausbildung Markscheidewesen gemäß Anlage 7 .
(3) Für die Leitung oder technische Aufsicht beim Suchen und Erforschen von geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen, gilt
1. als einschlägige Hochschulausbildung eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
a) Erdölwesen,
b) International Study Program in Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben,
c) Petroleum Engineering,
d) Advanced Drilling Engineering (Postgradualer Universitätslehrgang),
2. als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:
a) Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Bohrtechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
b) Schichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Bohrtechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
3. als Lehrveranstaltung einschlägiger Art eine Ausbildung Bohrlochbergbau gemäß Anlage 2 .
(4) Für die Leitung oder technische Aufsicht beim Einbringen der Stoffe in die geologischen Strukturen und das Lagern gilt
1. als einschlägige Hochschulausbildung eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
a) Erdölwesen,
b) International Study Program in Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben,
c) Petroleum Engineering,
2. als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:
a) Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
b) Schichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
c) Schichtführer-Lehrgang Süßgas an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, sofern es sich beim einzubringenden Stoff um süßes Erdgas handelt,
3. als Lehrveranstaltung einschlägiger Art eine Ausbildung Bohrlochbergbau gemäß Anlage 2 .
(5) Für die Leitung oder technische Aufsicht bei Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe gilt
1. als einschlägige Hochschulausbildung eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
a) Bergwesen,
b) Natural Resources,
c) Rohstoffingenieurwesen
d) Mining and Tunneling,
e) Rohstoffgewinnung und Tunnelbau,
f) Advanced Mineral Resources Development,
g) Rohstoffverarbeitung,
h) International Mining Engineer (Postgradualer Universitätslehrgang).
i) Markscheidewesen,
j) Angewandte Geowissenschaften,
k) Erdwissenschaften (Diplomstudium oder Masterstudium),
l) Bauingenieurwesen mit Vertiefungsrichtung Geotechnik,
2. als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:
a) Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau,
b) Höhere Lehranstalt für Rohstofftechnik,
c) Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Rohstoff- und Energietechnik,
3. als Lehrveranstaltung einschlägiger Art eine Grundausbildung gemäß Anlage 1 mit der Zusatzausbildung Untertagebetrieb gemäß Anlage 5 oder der Zusatzausbildung Markscheidewesen gemäß Anlage 7 und
4. als einschlägiger Lehrberuf eine Ausbildung im Lehrberuf Bergwerksschlosser – Maschinenhäuer.
(6) Für verantwortliche Personen für die militärische Nutzung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks gilt als Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch die Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Bundesministeriums für Landesverteidigung über die technische Ausbildung an der Militärakademie oder Heeresunteroffiziersakademie.
(7) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung sind die in der Anlage 3 Z 6 angeführten theoretischen Kenntnisse jeweils so weit nachzuweisen, wie sie zur Leitung oder zur technischen Aufsicht des betreffenden Betriebes erforderlich sind. Die theoretischen Kenntnisse sind durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen über den Besuch von Kursen und dergleichen oder durch eine Prüfung durch Sachverständige (§ 127 Abs. 6 MinroG) nachzuweisen. Wird ein Nachweis durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen nur für Teilgebiete erbracht oder sind die theoretischen Kenntnisse nach § 127 Abs. 6 MinroG nur für Teilgebiete als gegeben anzusehen, so hat sich eine Prüfung durch Sachverständige nur auf diejenigen Teilgebiete zu erstrecken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden