§ 4 Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
In Kraft seit 05. April 2017
Up-to-date
VPB-V 2017
Gliederung
1. Hauptstück Allgemeines
§ 4 Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
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