§ 39 Art der erforderlichen praktischen Verwendung
In Kraft seit 05. April 2017
Up-to-date
VPB-V 2017
Gliederung
3. Hauptstück Verantwortliche Markscheider
§ 39 Art der erforderlichen praktischen Verwendung
Für verantwortliche Markscheider ist eine praktische Verwendung einschlägiger Art in einem Bergbaubetrieb nicht erheblich kleineren Umfanges nachzuweisen. Für die Beurteilung der Einschlägigkeit sind die Betriebsarten nach den §§ 5 bis 11 und 23 oder diesen gleichzuhaltende Tätigkeiten maßgebend. Für Bergbaubetriebe mit untertägigem Bergbau oder mit Bohrlochbergbau muss die praktische Verwendung überwiegend bei einem ebensolchen Bergbaubetrieb ausgeübt worden sein.
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