(1) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung eines verantwortlichen Markscheiders sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten jeweils so weit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbaubetrieb erforderlich sind:
1. Markscheidekunde einschließlich Landesvermessung,
2. Bergschadenkunde einschließlich Sicherung der Tagesoberfläche und Oberflächenutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit wie Rekultivierung und Renaturierung (bergbauliche Nachsorgemaßnahmen),
3. Bergbaukunde,
4. Lagerstättenkunde und
5. Bergbaukartenkunde.
(2) Die theoretischen Kenntnisse können auf folgende Arten nachgewiesen werden:
1. Vorlage von Zeugnissen, nach denen Lehrveranstaltungen in den in § 37 genannten Ausbildungen besucht und über den vorgetragenen Stoff erfolgreich eine Prüfung abgelegt wurde, oder
2. Prüfung durch einen Sachverständigen nach § 138 Abs. 5 MinroG.
(3) Wird ein Nachweis nach Abs. 2 Z 1 durch Vorlage von Prüfungszeugnissen nur für Teilgebiete erbracht oder sind die erforderlichen Kenntnisse nach § 138 Abs. 5 letzter Satz MinroG nur für Teilgebiete als gegeben anzusehen, so hat sich die Prüfung durch einen Sachverständigen nur auf diejenigen Teilgebiete zu erstrecken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.
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