(1) Als einschlägige Hochschulausbildung für verantwortliche Markscheider gilt eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Diplom- oder Masterstudien:
1. Markscheidewesen,
2. Rohstoffgewinnung und Tunnelbau mit dem Schwerpunktfach Geomatics for Mineral Resources Management als Double Degree Studium.
(2) Handelt es sich um einen Bergbau geringer Gefährlichkeit (§ 112 Abs. 4 MinroG), gilt auch eine der folgenden erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen als entsprechende Vorbildung für verantwortliche Markscheider:
1. Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
a) Bergwesen,
b) Mining and Tunnelling,
c) Rohstoffgewinnung und Tunnelbau,
d) Vermessungswesen,
e) Vermessung und Katasterwesen,
f) Geomatics Science,
g) Geodäsie und Geoinformation.
2. Grundausbildung gemäß Anlage 1 sowie eine Zusatzausbildung Markscheidewesen gemäß Anlage 7 ,
3. Ausbildung an der Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau,
4. Abschluss der Höheren Lehranstalt für Rohstofftechnik,
5. Abschluss der Höheren Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Rohstoff- und Energietechnik.
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