BundesrechtVerordnungenVerantwortliche Personen im Bergbau 20172. Hauptstück Betriebsleiter und Betriebsaufseher3. Abschnitt Praktische Verwendung§ 31

§ 31Art und Dauer der erforderlichen praktischen Verwendung von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern

In Kraft seit 05. April 2017
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