§ 30 Kenntnisnachweis – Aufbereitungstätigkeiten
In Kraft seit 05. April 2017
Up-to-date
Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Aufbereitungstätigkeiten gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn eine der folgenden Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen wurde:
1. eine Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
a) Hüttenwesen,
b) Metallurgie,
c) Montanmaschinenwesen,
d) Montanmaschinenbau,
2. eine Grundausbildung gemäß Anlage 1 und eine Zusatzausbildung Aufbereitung gemäß Anlage 6 .
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