BundesrechtVerordnungenVerantwortliche Personen im Bergbau 20172. Hauptstück Betriebsleiter und Betriebsaufseher2. Abschnitt Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung§ 30

§ 30Kenntnisnachweis – Aufbereitungstätigkeiten

In Kraft seit 05. April 2017
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