§ 3 Bergbaubetrieb, selbständige Betriebsabteilung, Abteilung im Sinne des § 125 Abs. 4 MinroG
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Soweit diese Verordnung Regelungen für Betriebsleiter und Betriebsaufseher in Bergbaubetrieben trifft, gelten diese Regelungen auch für selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Sinne des § 125 Abs. 4 MinroG.
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