(1) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung von Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten, sofern die Bergbaubetriebsart Tagebau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit ohne regelmäßige Sprengarbeit erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn
1. eine der im § 25 angeführten Ausbildungen vorliegt oder
2. eine Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien erfolgreich abgeschlossen wurde:
a) Markscheidewesen,
b) Gesteinshüttenwesen,
c) Angewandte Geowissenschaften.
(2) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten, sofern die Bergbaubetriebsart Tagebau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit ohne regelmäßige Sprengarbeit erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn
1. eine der im Abs. 1 angeführten Ausbildungen oder
2. eine Häuerausbildung (Häuerbrief, Häuerschein)
vorliegt.
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