§ 25 Kenntnisnachweis – Aufsuchungstätigkeiten
In Kraft seit 05. April 2017
Up-to-date
Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung oder zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten gilt, wenn Tiefbohrtätigkeiten nicht überwiegen, der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn eine der folgenden Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen wurde:
1. eine Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
a) Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling,
a) Industrielle Umweltschutz- und Verfahrenstechnik,
b) Bauingenieurwesen,
c) Erdwissenschaften (Diplomstudium oder Masterstudium),
2. eine in § 15 genannte Ausbildung oder
3. eine Grundausbildung gemäß Anlage 1 .
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