Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung sind die in der Anlage 3 angeführten theoretischen Kenntnisse jeweils soweit nachzuweisen, wie sie zur Leitung oder zur technischen Aufsicht des betreffenden Bergbaubetriebes erforderlich sind. Die theoretischen Kenntnisse sind durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen über den erfolgreich abgeschlossenen Besuch von Kursen und dergleichen oder durch eine Prüfung durch Sachverständige (§ 127 Abs. 6 MinroG) nachzuweisen. Wird ein Nachweis durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen nur für Teilgebiete erbracht oder sind die theoretischen Kenntnisse nach § 127 Abs. 6 MinroG nur für Teilgebiete als gegeben anzusehen, so hat sich eine Prüfung durch Sachverständige nur auf diejenigen Teilgebiete zu erstrecken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.
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