BundesrechtVerordnungenVerantwortliche Personen im Bergbau 20172. Hauptstück Betriebsleiter und Betriebsaufseher2. Abschnitt Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung§ 24

§ 24Nachweis durch Prüfungszeugnisse, Bestätigungen, Prüfung durch Sachverständige

In Kraft seit 05. April 2017
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