(1) Werden in Bergbaubetrieben mit überwiegend Aufsuchungs-, Gewinnungs-, Speicher- oder Aufbereitungstätigkeiten Betriebsaufseher für Bauangelegenheiten, Maschinenbauangelegenheiten oder elektrotechnische Angelegenheiten bestellt, so gilt
1. als einschlägige Hochschulausbildung die jeweils in Betracht kommende Ausbildung nach §§ 9 bis 11 und
2. als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt die jeweils in Betracht kommende Ausbildung nach §§ 16 bis 18.
(2) Werden in Bergbaubetrieben mit überwiegend Aufsuchungs-, Gewinnungs-, Speicher- oder Aufbereitungstätigkeiten Betriebsaufseher für andere fachlich abgegrenzte Angelegenheiten bestellt, bestimmt die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus mit Bescheid, welche Hochschulausbildung (Universitätsausbildung) oder welche Lehranstalt oder welche Lehrveranstaltung als einschlägig gilt.
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