§ 21 Lehrveranstaltung einschlägiger Art – Andere Tätigkeiten im Bohrlochbergbau
In Kraft seit 05. April 2017
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Für Bergbaubetriebe, in denen überwiegend gasförmige oder flüssige Kohlenwasserstoffe gewonnen, aufbereitet oder gespeichert werden, gilt eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung Bohrlochbergbau gemäß Anlage 2 als Lehrveranstaltung einschlägiger Art.
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