§ 19 Lehrveranstaltung einschlägiger Art – Gewinnungstätigkeiten
In Kraft seit 05. April 2017
Up-to-date
Für Kleinbetriebe geringer Gefährlichkeit mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten gilt eine erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung gemäß Anlage 1 als Lehrveranstaltung einschlägiger Art.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden