§ 18 Einschlägige Lehranstalt – Elektrotechnische Angelegenheiten
In Kraft seit 05. April 2017
Up-to-date
Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend elektrotechnischen Angelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Höheren Technischen Lehranstalt einschließlich deren Sonderformen in einer der folgenden Fachrichtungen:
1. Elektrotechnik,
2. Elektronik,
3. Mechatronik.
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