§ 18 Einschlägige Lehranstalt – Elektrotechnische Angelegenheiten
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Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend elektrotechnischen Angelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Höheren Technischen Lehranstalt einschließlich deren Sonderformen in einer der folgenden Fachrichtungen:
1. Elektrotechnik,
2. Elektronik,
3. Mechatronik.
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