§ 17 Einschlägige Lehranstalt – Maschinenbauangelegenheiten
In Kraft seit 05. April 2017
Up-to-date
Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Maschinenbauangelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Höheren Technischen Lehranstalt einschließlich deren Sonderformen in einer der folgenden Fachrichtungen:
1. Maschinenbau und Maschineningenieurwesen,
2. Mechatronik,
3. Werkstoffingenieurwesen und Werkstofftechnik,
4. Wirtschaftsingenieurwesen und Wirtschaftsingenieure.
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