§ 16 Einschlägige Lehranstalt – Bauangelegenheiten
In Kraft seit 05. April 2017
Up-to-date
Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Bauangelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Höheren Technischen Lehranstalt einschließlich deren Sonderformen in der Fachrichtung Bautechnik oder Bauingenieurwesen.
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