§ 16 Einschlägige Lehranstalt – Bauangelegenheiten
In Kraft seit 05. April 2017
Up-to-date
VPB-V 2017
Gliederung
2. Hauptstück Betriebsleiter und Betriebsaufseher
1. Abschnitt Vorbildung
§ 16 Einschlägige Lehranstalt – Bauangelegenheiten
Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Bauangelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Höheren Technischen Lehranstalt einschließlich deren Sonderformen in der Fachrichtung Bautechnik oder Bauingenieurwesen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden