§ 14 Einschlägige Lehranstalt – Speichertätigkeiten
In Kraft seit 05. April 2017
Up-to-date
Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Speichertätigkeiten, wenn gasförmige oder flüssige Kohlenwasserstoffe gespeichert werden, eine der folgenden erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen:
1. Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
2. Schichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
3. Schichtführer-Lehrgang Süßgas an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, sofern es sich um das Speichern von süßem Erdgas handelt.
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