§ 10 Einschlägige Hochschulausbildung – Maschinenbauangelegenheiten
In Kraft seit 05. April 2017
Up-to-date
Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Maschinenbauangelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
1. Montanmaschinenwesen,
2. Montanmaschinenbau,
3. Hüttenwesen,
4. Metallurgie,
5. Gesteinshüttenwesen (Diplomstudium),
6. Maschinenbau,
7. Wirtschaftsingenieurwesen – Maschinenbau,
8. Industrielle Energietechnik.
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