Als Zusatzausbildung Markscheidewesen im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ausbildung, die nachstehend angeführte und charakterisierte Ausbildungsfächer im angeführten Mindestausmaß umfasst und mit einer Prüfung abgeschlossen wird:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;
Ziel: Kenntnis über das für die Berufspraxis des Fachgebietes erforderliche Rechnen mit Zahlen und Funktionswerten, Anwendung auf Aufgaben der Vermessung, für die Vermessung wichtige geometrische Grundlagen.
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;
Ziel: Kenntnis über die wichtigsten in der praktischen Vermessung verwendeten Messinstrumente und deren Handhabung.
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;
Ziel: Kenntnis über die für die vermessungstechnische Aufnahme obertägiger Objekte notwendigen Arbeiten.
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;
Ziel: Kenntnis über die Besonderheiten der untertägigen Vermessung im Hinblick auf die erschwerten Bedingungen in der Grube;
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;
Ziel: Kenntnis über die Methoden der Kubaturberechnung und notwendige Vorarbeiten.
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;
Ziel: Kenntnis über die wichtigsten Risse und Pläne bezüglich ihrer Darstellungsart und ihres Inhaltes.
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;
Ziel: Kenntnisse über die Grundzüge der Bergschadenkunde einschließlich der Sicherung der Tagesoberfläche und Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit wie Rekultivierung und Renaturierung (bergbauliche Nachsorgemaßnahmen).
Mindestzahl der Ausbildungsstunde: 10;
Ziel: Kenntnis der Grundzüge der bergbaulichen Raumordnung (Bergbaugebiete).
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