1. Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß § 5 Z 2, § 6 Z 2 und § 8 Z 2 sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:
a) Allgemeine Ingenieurwissenschaften (Maschinenbau, Elektrotechnik),
b) Geowissenschaften,
c) Rohstoffgewinnung ober und unter Tage,
d) Geotechnik und Tunnelbau,
e) Aufbereitung und Veredelung,
f) Vermessungs- und Markscheidewesen.
2. Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß § 5 Z 1, § 6 Z 1, § 7 und § 8 Z 1 sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:
a) Allgemeine Ingenieurwissenschaften (Maschinenbau, Elektrotechnik),
b) Geowissenschaften,
c) Tiefbohrtechnik,
d) Erdöl- und Erdgasgewinnung,
e) Lagerstättenphysik und Lagerstättentechnik,
f) Erdölmaschinenkunde und Rohrleitungsbau,
g) Erdgastechnologie,
h) Erdgasspeichertechnik.
3. Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß § 9 sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:
a) Konstruktiver Ingenieurbau und Baustatik,
b) Hochbau und Bauphysik,
c) Umwelt und Verkehr,
d) Konstruktiver Wasserbau,
e) Geotechnik,
f) Bauwirtschaft.
4. Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß § 10 sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:
a) Montanmaschinenbau,
b) Allgemeiner Maschinenbau,
c) Wärmetechnik und Ofenbau.
5. Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß § 11 sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:
a) Elektrotechnische Grundlagen,
b) Elektrotechnik und Informationstechnik,
c) Informatik,
d) Montanmaschinenwesen-Automatisierungstechnik,
e) Automatisierungstechnik und Mechatronik,
f) Energietechnik,
g) Informations- und Kommunikationstechnik,
h) Mikroelektronik und Schaltungstechnik.
6. Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß § 41 Abs. 5 sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Betrieb erforderlich sind:
a) Allgemeine Ingenieurwissenschaften (Maschinenbau, Elektrotechnik),
b) Geotechnik,
c) Grubenausbau,
d) Bewetterung,
e) Wasserhaltung,
f) Sicherheit unter Tage,
g) Vermessungs- und Markscheidekunde (Bergbaukartenwerk).
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