(1) Jedem Wahlberechtigten steht es frei, dem Wahlleiter einen Kandidaten für die Wahl der Vertrauensperson vorzuschlagen. Der Wahlleiter hat in alphabetischer Reihenfolge die Namen der vorgeschlagenen Kandidaten nach Einholung ihrer Zustimmung zusammenzufassen (Anlage 5) und der Wahlkommission spätestens am achten Tag vor dem Wahltag vorzulegen.
(2) Die fristgerecht eingelangten Wahlvorschläge sind von der Wahlkommission spätestens am achten Tag vor dem Wahltag abzuschließen.
(3) Die Zusammenfassung der Wahlvorschläge ist vor Beginn der Wahl in der Wahlzelle anzuschlagen.
Rückverweise
VP-WO · Vertrauenspersonen-Wahlordnung
§ 10 Übermittlung der Wahlunterlagen bei Briefwahl
…1) Nach Abschluss des Wahlvorschlages nach § 9 sind den Wahlberechtigten, die von der Ausübung ihres Wahlrechtes mittels Briefwahl Gebrauch machen wollen und dies der Wahlkommission spätestens bis zum sechsten Tag vor dem…