Die Wahlberechtigten haben aus ihren Reihen in Einrichtungen oder Einsatzstellen
1. mit 5 bis 19 Zivildienstleistenden eine Vertrauensperson und einen Stellvertreter,
2. mit 20 und mehr Zivildienstleistenden eine Vertrauensperson und zwei Stellvertreter zu wählen.
Rückverweise
VP-WO · Vertrauenspersonen-Wahlordnung
§ 15 Stimmenzählung
…ist zur Vertrauensperson gewählt. Zum (ersten) Stellvertreter ist jener Zivildienstleistende gewählt, der nach der gewählten Vertrauensperson die nächstniedrigere Stimmenanzahl erhalten hat. Ist nach § 5 ein zweiter Stellvertreter zu wählen, so ist neben dem ersten Stellvertreter jener Zivildienstleistende zum Stellvertreter gewählt, welcher die nächstniedrigere Stimmenanzahl aufweist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das…