(1) Bei Ganzkörper-Vibrationen in Räumen nach Z 1 bis 3 ist die Exposition so niedrig wie möglich zu halten und darf maximal den Auslösewert erreichen. Bei Lärm in Räumen nach Z 1 bis 3 dürfen die folgenden Beurteilungspegel nicht überschritten werden, wobei die von außen einwirkenden Geräusche, wie Lärm aus anderen Räumen, Nachbarschaftslärm, Verkehrslärm, Fluglärm, Lärm von einer Baustelle, in die Bewertung einzubeziehen sind:
1. L A,r = 50 dB in Räumen, in denen überwiegend geistige Tätigkeiten ausgeführt werden;
2. L A,r = 65 dB in Räumen, in denen einfache Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten ausgeführt werden;
3. L A,r = 50 dB ortsbezogen, in Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen, Sanitätsräumen und Wohnräumen, wobei Geräusche, die durch Personen im Raum verursacht werden, nicht einzubeziehen sind.
(2) Zur Einhaltung der Grenzwerte nach Abs. 1 Z 1 bis 3 darf Gehörschutz nicht herangezogen werden.
Rückverweise
VOLV · Verordnung Lärm und Vibrationen
§ 10 Bauliche und raumakustische Maßnahmen
…Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 müssen jedenfalls gesetzt werden, wenn damit unterschritten werden kann 1. der jeweilige Grenzwert für bestimmte Räume (§ 5), 2. bei gehörgefährdendem Lärm der Expositionsgrenzwert.…
§ 2 Begriffsbestimmungen
…und Bewertung laut Anhang A) a. gehörgefährdender Lärm: Lärm über dem Auslösewert (§ 4); b. störender Lärm: Lärm, der einen Beurteilungspegel nach § 5 überschreitet.…
§ 15 Ausnahmen
…1) Gemäß § 95 Abs. 1 ASchG wird festgestellt, dass die Behörde von den Bestimmungen dieser Verordnung, außer von § 5, § 9 Abs. 3 Z 3 und des § 10 Abs. 2, und mit Maßgabe des Abs. 2 keine…
§ 17
…der gemäß § 108 Abs. 2, § 114 Abs. 2 zweiter Satz sowie § 114 Abs. 4 Z 5 und 7 ASchG als Bundesgesetz geltenden Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. Nr. 218/1983, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 156…