Die Exposition der Arbeitnehmer/innen sollte, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, keinen der folgenden Auslösewerte überschreiten. Wenn die Exposition der Arbeitnehmer/innen einen der folgenden Auslösewerte für Vibrationen überschreitet, sind § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 anzuwenden. Wenn die Exposition der Arbeitnehmer/innen einen der folgenden Auslösewerte für Lärm überschreitet, sind §§ 8 Abs. 1 und 14 Abs. 1 anzuwenden. Die individuelle Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung ist hierbei nicht zu berücksichtigen. Die Auslösewerte betragen:
1. Für Hand-Arm-Vibrationen: a hw,8h = 2,5 m/s 2 ;
2. Für Ganzkörper-Vibrationen: a w,8h = 0,5 m/s 2 ;
3. Für gehörgefährdenden Lärm: L A,EX,8h = 80 dB bzw. p peak = 112 Pa (entspricht: L C,peak = 135 dB).
Rückverweise
VOLV · Verordnung Lärm und Vibrationen
§ 4 Auslösewert
Die Exposition der Arbeitnehmer/innen sollte, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, keinen der folgenden Auslösewerte überschreiten. Wenn die Exposition der Arbeitnehmer/innen einen der folgenden Auslösewerte für Vibrationen überschreitet, sind § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 anzuwenden. Wen…
§ 3 Expositionsgrenzwert
…1,15 m/s 2 ; 3. Für gehörgefährdenden Lärm: L A,EX,8h = 85 dB bzw. p peak = 140 Pa (entspricht: L C,peak = 137 dB); 4. Für jugendliche Arbeitnehmer/innen gelten die in § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Auslösewerte für Vibrationen als Expositionsgrenzwerte. (2…
§ 17
…Schlussbestimmungen § 17. (1) Gemäß § 114 Abs. 1 und 2 ASchG wird festgestellt, dass § 65 Abs. 2 bis 4 ASchG gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft tritt. (2) Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser…
§ 2 Begriffsbestimmungen
…Wirbelsäule. 2. Lärm: Jede Art von Schall im hörbaren Frequenzbereich (Definition und Bewertung laut Anhang A) a. gehörgefährdender Lärm: Lärm über dem Auslösewert (§ 4); b. störender Lärm: Lärm, der einen Beurteilungspegel nach § 5 überschreitet.…