Spitzenschalldruck (p peak ): Höchstwert des momentanen C-bewerteten Schalldrucks.
Lärmexpositionspegel – L A,EX,8h oder L A,EX,40h : A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel L A,eq mit einem Beurteilungszeitraum von einem Arbeitstag (8 h) oder bei Lärmexpositionen, die von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken, mit einem Beurteilungszeitraum von einer Arbeitswoche (40 h) gemäß Abschnitt 3.6 ISO 1999:1990.
L A,EX,To = L A,eq,Te + 10 log (T e /T o )
mit T e als tatsächlicher Expositionsdauer zum jeweiligen Beurteilungszeitraum T o von 8 h bzw. 40 h.
Beurteilungspegel – L A,r : Lärmexpositionspegel L A,EX,To , wie für gehörgefährdenden Lärm, mit Zuschlägen für die Impuls- oder Tonhaltigkeit.
L A,r = L A,EX,To + K
mit T o als Beurteilungszeitraum und K als Zuschlag, der je nach Gegebenheit entweder als Impulszuschlag K I oder Tonzuschlag K T zu berücksichtigen ist. Bei gleichzeitigem Auftreten von Impuls- und Tonhaltigkeit ist nur ein Zuschlag zu addieren.
Bei Aufenthaltsräumen in Baustellenwagen: L A,r = L A,eq,Te + K mit T e als Pausendauer je Schicht
Impulszuschlag K I : Der Zuschlag für impulshältiges Geräusch ist 6 dB, wenn die A-bewerteten Maximalpegel bei der Anzeigedynamik „impulse“ sich um mindestens 2 dB von den Maximalpegeln bei der Anzeigedynamik „fast“ unterscheiden.
Tonzuschlag K T : Wenn Tonkomponenten deutlich hörbar sind und die Terzbandanalyse ergibt, dass der Pegel eines (oder zweier) Terzbänder die Pegel der benachbarten Bänder um 5 dB oder mehr übersteigt, beträgt der Tonzuschlag 6 dB.
Setzt sich Ausmaß und Dauer der Lärmeinwirkung während eines Arbeitstages oder einer Arbeitswoche aus zwei oder mehreren verschiedenen Anteilen zusammen, so ist die Lärmexposition mit dem Gesamt- Expositionszeitraum T e aus den i-ten verschiedenen Anteilen wie folgt zu berechnen:
als die i-te Teilexpositionsdauer von n und mit
als i-ter Teildauerschallpegel von n.
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