§ 10
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
§ 10 — VO-Vergällung
Über die Durchführung der Vergällungen sind unverzüglich Aufzeichnungen zu führen, die gemeinsam mit dem Betriebsbuch aufzubewahren sind.
Über die Durchführung der Vergällungen sind unverzüglich Aufzeichnungen zu führen, die gemeinsam mit dem Betriebsbuch aufzubewahren sind.
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