In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
(1) Die Gefäße einer Herstellungsanlage müssen sich restlos entleeren lassen.
(2) Die Lutterleitung ist nach der Feinbrennblase sackartig zu führen und kann mit einem Schauglas versehen sein.
(3) Zur Überprüfung des Alkoholgehaltes und der Temperatur des Alkohols, ist eine Alkoholvorlage in die Anlage einzubauen.
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